Europäischer Gerichtshof (EuGH) entscheidet zu Gunsten der Anleger und befreit sie von der Beweispflicht
Archivmeldung vom 26.10.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Zweite Kammer des Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fällte gestern eine Entscheidung mit großer Tragweite für alle Bürger, die in den letzten Jahren ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie oder eines Immobilien-Fonds abgeschlossen haben.
Privatpersonen, die bei einer Bank einen Kredit
genommen und den Vertrag nicht in den Räumen des betroffenen
Instituts unterschrieben haben, erhalten nun gute Chancen, den
Vertrag zu annullieren - vorausgesetzt, im Kreditvertrag wurde nicht
ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürgesetz
hingewiesen. Das ist nicht selten der Fall, denn oft waren es
Arbeitskollegen oder Versicherungsmakler, die am Wohnzimmertisch bei
einer "Analyse der wirtschaftlichen Situation" zu einem Steuer
sparenden Anlagemodell geraten und auch gleich einen Kreditvertrag
aus der Tasche gezogen hatten. Dass es sich hierbei um ein
klassisches Haustürgeschäft handelt, ist für den EuGH schon seit
einem Urteil aus dem Jahr 2002 klar; "allerdings musste bisher der
Kreditnehmer beweisen, dass die Bank wusste, dass das Darlehen in
einer Haustürsituationen, also außerhalb ihrer Geschäftsräume
abgeschlossen wurden", so der Heidelberger Anwalt Werner
Bornemann-von Loeben. Das ist mit dem neuen Urteil vom Tisch. Der
Kreditnehmer hat nun beste Chancen, seinen ungeliebten Kredit, den er
meist zur Finanzierung einer Mietwohnung in den neuen Bundesländern
aufgenommen hatte, los zu werden.
Ob dem einzelnen Anleger ein Widerrufsrecht zusteht, hängt von
vielen Faktoren ab. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich von einem
Rechtsanwalt dahingehend beraten zu lassen, ob im individuellen Fall
eine Haustürsituation vorlag und somit ein Widerrufsrecht besteht.
Eine Erstberatung in solchen Fragen durch einen Anwalt kostet
unabhängig vom Gegenstandswert rund 200 Euro.
Quelle: Pressemitteilung Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte