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Europäischer Gerichtshof (EuGH) entscheidet zu Gunsten der Anleger und befreit sie von der Beweispflicht

Archivmeldung vom 26.10.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.10.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Zweite Kammer des Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fällte gestern eine Entscheidung mit großer Tragweite für alle Bürger, die in den letzten Jahren ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie oder eines Immobilien-Fonds abgeschlossen haben.

Privatpersonen, die bei einer Bank einen Kredit genommen und den Vertrag nicht in den Räumen des betroffenen Instituts unterschrieben haben, erhalten nun gute Chancen, den Vertrag zu annullieren - vorausgesetzt, im Kreditvertrag wurde nicht ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürgesetz hingewiesen. Das ist nicht selten der Fall, denn oft waren es Arbeitskollegen oder Versicherungsmakler, die am Wohnzimmertisch bei einer "Analyse der wirtschaftlichen Situation" zu einem Steuer sparenden Anlagemodell geraten und auch gleich einen Kreditvertrag aus der Tasche gezogen hatten. Dass es sich hierbei um ein klassisches Haustürgeschäft handelt, ist für den EuGH schon seit einem Urteil aus dem Jahr 2002 klar; "allerdings musste bisher der Kreditnehmer beweisen, dass die Bank wusste, dass das Darlehen in einer Haustürsituationen, also außerhalb ihrer Geschäftsräume abgeschlossen wurden", so der Heidelberger Anwalt Werner Bornemann-von Loeben. Das ist mit dem neuen Urteil vom Tisch. Der Kreditnehmer hat nun beste Chancen, seinen ungeliebten Kredit, den er meist zur Finanzierung einer Mietwohnung in den neuen Bundesländern aufgenommen hatte, los zu werden.

Ob dem einzelnen Anleger ein Widerrufsrecht zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich von einem Rechtsanwalt dahingehend beraten zu lassen, ob im individuellen Fall eine Haustürsituation vorlag und somit ein Widerrufsrecht besteht. Eine Erstberatung in solchen Fragen durch einen Anwalt kostet unabhängig vom Gegenstandswert rund 200 Euro.

Quelle: Pressemitteilung Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte

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