Berufsqualifikationen aus dem Ausland werden leichter anerkannt
Archivmeldung vom 28.03.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAm 1. April 2012 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Kraft. Aus dem Ausland heimgekehrte Deutsche haben nun der D.A.S. zufolge ebenso wie EU-Bürger oder Angehörige anderer Staaten einen Anspruch auf eine standardisierte Prüfung, ob ihre ausländische Ausbildung einer deutschen Qualifikation entspricht.
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zufolge leben in Deutschland 2,9 Millionen Menschen, die ihren erlernten Beruf nicht ausüben können, weil ihr im Ausland erworbener Berufsabschluss hier nicht anerkannt wird. Dabei handelt es sich zum Teil auch um deutsche Staatsbürger, die einen Teil ihres Lebens im Ausland verbracht haben. Auf der anderen Seite verzeichnet beispielsweise der Medizin- und Pflegebereich einen Mangel an Fachkräften. Doch bisher gab es kaum Möglichkeiten, einen ausländischen Abschluss in Deutschland anerkennen zu lassen.
Die Neuregelung: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, stellt das neue Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen einheitliche Kriterien für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf und führt ein Standard-Verfahren ein. Ansprechpartner sind die für den jeweiligen Beruf zuständigen Kammern oder Berufsorganisationen wie etwa die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer oder die Ärztekammer. Sie können auf Antrag die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss feststellen, wenn dafür die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden mussten. Es darf keine allzu großen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geben – auch was deren Dauer betrifft. Das Gesetz erlaubt jedoch, Unterschiede durch zusätzliche Befähigungsnachweise oder Berufserfahrung auszugleichen. Entscheidend ist die Qualifikation - die Staatsangehörigkeit soll keine Rolle mehr spielen. Ab 1. Dezember 2012 muss die zuständige Stelle ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Unterlagen fällen. Unterlagen wie Ausbildungszeugnisse müssen vom Antragsteller in deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Das Gesetz bezieht sich auf Berufe jeder Art – egal ob Installateur oder Arzt, ob Krankenpfleger oder Wirtschaftsprüfer.
Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 63, vom 12. Dezember 2011.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung