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Gericht untersagte die Einstellung der Wasserversorgung

Archivmeldung vom 02.07.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.07.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wenn aus den Leitungen kein Wasser mehr fließt, dann ist ein Wohnen nur noch eingeschränkt möglich. Denn man braucht Wasser ja nicht nur zur Körperpflege, sondern auch für den Betrieb der Toiletten und für das Kochen. Deswegen muss ein Versorger nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sehr gründlich überlegen, ob diese harte Maßnahme vertretbar ist.

Der Fall: Ein Wasserversorger wollte die Belieferung eines Kunden einstellen. Die Begründung dafür waren Gebührenrückstände. Dem Betroffenen schien das eine übermäßig harte und unangemessene Maßnahme zu sein. Er wies darauf hin, welche elementare Bedeutung die Wasserzufuhr für das tägliche Leben habe und versuchte, vor Gericht eine einstweilige Anordnung zu erwirken, wonach das unterbleiben sollte.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter stellten zunächst fest, dass selbst bei einer eindeutig vorhandenen Rechtsgrundlage das Stoppen der Wasserlieferung eine Ermessensfrage bleibe. Im konkreten Falle scheide dieser Schritt aber schon alleine deswegen aus, weil die zu Grunde liegende Forderung auf anderen Gebührenrückständen als der Frischwasserzufuhr beruhe. Solch eine Vermischung komme nicht in Frage, die Forderung müsste sich schon auf die Wasserversorgung selbst beziehen.

(Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 4 K 1748/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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