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Kein Abzug „neu für alt“ bei Nachbesserung

Archivmeldung vom 28.10.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wird bei einem Gebrauchtwagen im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten ein neues Ersatzteil eingebaut, so hat dies für den Halter kostenlos zu erfolgen. Eine Zuzahlung dafür, dass der PKW anschließend einen „Mehrwert“ aufweist, darf von ihm nicht verlangt werden.

Wie der ADAC mitteilt, urteilte so das Landgericht Münster in einer Entscheidung vom 13.05.2009 (Az. 01 S 29/09, DAR 2009,531, ADAJUR Dok.-Nr. 83917).

Im vorliegenden Fall hatte ein Gebrauchtfahrzeug kurz nach dem Erwerb einen Getriebeschaden. Der Käufer forderte daraufhin vom Autohaus eine Nachbesserung. Der Verkäufer stimmte zu, dass ein neues Getriebe eingebaut wird. Ein gleichwertiges gebrauchtes Ersatzteil war in kurzer Zeit nicht erhältlich. Nach Einbau verlangte die Firma vom Käufer eine Kostenbeteiligung am neuen Getriebe. Sie argumentierte, der Wert des Gebrauchtwagens habe sich verbessert und der Käufer habe durch das fabrikneue Getriebe einen Vorteil.

In der Berufungsverhandlung entschieden die Richter: Ein Abzug „neu für alt“ bei Nachbesserungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung habe für den Käufer kostenlos zu erfolgen. Würde der Abzug „neu für alt“ trotz Gewährleistungsrechten angewandt, könnten Käufer aus finanziellen Gründen eventuell keine Nachbesserung durchführen lassen.

Quelle: ADAC

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