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Das ging zu weit Mieter dürfen die Außentüre ihrer Wohnung nicht andersfarbig streichen

Archivmeldung vom 02.03.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.03.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wer eine Wohnung mietet, der genießt dann auch einen großen Gestaltungsspielraum. Es versteht sich von selbst, dass der Mieter völlig eigenständig entscheiden darf, wie er seine Wohnung einrichtet und in welcher Farbe er Türen und Wände streicht. Doch die Grenze ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dann erreicht, wenn die "Außenseite" der Wohnung betroffen ist.

Der Fall: Als der Eigentümer von den Aktivitäten seines Mieters erfuhr, gefiel ihm das gar nicht. Der Betroffene hatte die Eingangstüre der Wohnung an der Außenseite andersfarbig gestrichen, so dass sie nicht mehr zum Gesamtbild des Hausflurs passte. Der Eigentümer forderte, dies unverzüglich rückgängig zu machen. Nachdem sich der Mieter nicht darauf einließ, landete der Fall vor dem zuständigen Amtsgericht.

Das Urteil: Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde durch den Anstrich der Türe verletzt, entschied der Richter. Das Recht auf die Gestaltung eines gemieteten Objekts betreffe "lediglich die Innenräume einer Wohnung", hieß es im schriftlichen Urteil. Deswegen musste der Beklagte die Türe erneut streichen - und zwar in der hausüblichen Farbe.

(Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 8 C 488/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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