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Auch wenn die Wohnung zu klein wird - Keine Schuhe ins Treppenhaus

Archivmeldung vom 08.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer eine kleine Wohnung hat, keinen Keller oder zu wenig Stauraum, darf nicht ohne weiteres die alltägliche Ablage in den Flur oder das Treppenhaus vor der Wohnung verlagern. Das gilt auch für Schuhe, Garderobe oder Regenschirme.

Darauf macht Frank Hillemeier von der Hausverwaltung ImmoConcept Hillemeier (hillemeier.com) in einem Beitrag für den "Kölner Wochenspiegel" aufmerksam.

"Hier handelt es sich um Gemeinschaftsflächen, die nicht ohne weiteres von einzelnen Hausbewohnern belegt werden dürfen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt." Hillemeier verweist auf einen Fall, in dem eine Eigentümerin sogar einen Kleiderschrank in den Flur vor ihrer Wohnung gestellt hatte. Zur Rechtfertigung berief sie sich darauf, dass die Eigentümerversammlung dies stillschweigend hin­genommen habe. "In diesem Fall hatte das Oberlandesgericht München die Nutzung untersagt, weil sie soweit ging, dass sie als bauliche Maßnahme gewertet wurde", so Hillemeier.

Grundsätzlich sei ein Flur nicht dazu gedacht, dem einzelnen Bewohner mehr Platz zu verschaffen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, "wenn dieser Nutzung ausdrücklich alle Eigentümer des Hauses zustimmen." Ergänzend weist Hillemeier darauf hin, dass selbst bei einer erlaubten Nutzung des Treppenhauses oder des Flures die Bewegungsfreiheit zum Beispiel gehbehinderter Menschen nicht beeinträchtigt werden darf. Auch dürfen keine Fluchtwege verstellt werden.

Quelle: ImmoConcept Hillemeier

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