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BGH trifft Grundsatzentscheidung zur Forenhaftung - Haftet der Betreiber oder der Verfasser?

Archivmeldung vom 27.03.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein Grundsatzurteil zur Frage der Forenhaftung gefällt. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob er auf die Löschung rechtsverletzender Beiträge auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Identität des Verfassers bekannt ist.

In dem Fall war der Kläger in einem sogenannten Meinungsforum in seiner Ehre verletzt worden und hatte den Forenbetreiber auf Löschung dieser rechtswidrigen Beiträge verklagt. Der von der Kanzlei Terhaag & Partner, Rechtsanwalt Wolfgang Mews als Sachbearbeiter, Düsseldorf, vertretene Kläger hatte den Rechtsstreit zunächst vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (www.aufrecht.de/index.php?id=4727) bezüglich des Teils verloren, bei dem der Verfasser des Beitrages bekannt gewesen war. Die Düsseldorfer Richter waren der Ansicht, dass der Betreiber eines Forums jedenfalls dann nicht haftet, wenn der Verfasser des Beitrages selbst bekannt ist. In diesem Fall, so das OLG Düsseldorf, müsse stets der Verfasser selbst verklagt werden, wohin gegen der Forenbetreiber nicht mithaftet.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf in einer Grundsatzentscheidung aufgehoben (www.aufrecht.de/index.php?id=5245). Der Revision des Klägers, der in dem Forum beleidigt worden war, wurde stattgegeben. Die Revision des Forenbetreibers wurde hingegen zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Forenbetreiber für die in sein Forum eingestellten Beiträge ab dem Zeitpunkt mithaftet, zu dem er Kenntnis von dem rechtswidrigen Beitrag erlangt hat. Die Karlsruher Richter machten dabei deutlich, dass es keine Rolle spielt, ob die Identität des jeweiligen Verfassers bekannt ist oder es sich um einen anonymen Verfasser handelt. Nach den Regelungen des Telemediengesetzes kann der Verletzte vielmehr wahlweise den Verfasser oder den Forenbetreiber in Haftung nehmen.

Die Karlsruher Richter befassten sich zudem mit der grundsätzlichen Frage, ob sogenannte Meinungsforen, in denen ein reger Meinungsaustausch über bestimmte Themen stattfindet, im Sinne der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit gegenüber anderen Foren privilegiert sind. Eine Privilegierung von Meinungsforen lehnten die Karlsruher Richter ab und entschieden, dass auch Meinungsforen stets für rechtsverletzende Einträge ab dem Zeitpunkt mithaften, zu welchen diese Kenntnis über den rechtswidrigen Beitrag erlangt haben.

Da der Sachverhalt noch in einzelnen Punkten aufklärungsbedürftig war, verwies der BGH den Rechtsstreit an das OLG Düsseldorf zurück- Mit dieser wichtigen Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof eine praxisnahe Entscheidung getroffen. Durch das Urteil ist gewährleistet, dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen rechtsverletzende Beiträge in Foren gewährleistet ist. Wer in Internetforen beleidigt oder verunglimpft wird, ist daher nach der BGH-Entscheidung nicht darauf angewiesen, einen möglicherweise juristisch nicht greifbaren einzelnen Verfasser auf Löschung in Anspruch zu nehmen, sondern kann sich an den jeweiligen Forenbetreiber selbst wenden. Das gleiche gilt selbstverständlich auch bei Urheberrechts- oder Markenverletzungen.

So machten die Karlsruher Richter in der mündlichen Verhandlung auch deutlich, dass auch für Forenbetreiber der Rechtsgrundsatz gilt, dass diese zu einem Tätigwerden verpflichtet sind, sobald sie Kenntnis von einem rechtswidrigen Beitrag erlangt haben. Die Entscheidung des BGH ist bei (www.aufrecht.de/5245.html) abrufbar. Rechtsanwalt Wolfgang Mews betreute den obsiegenden Kläger in allen drei Instanzen und nahm auch an der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof mit teil. Weitere Informationen gibt es unter www.aufrecht.de/5240.html

Quelle: Pressemitteilung Terhaag & Partner

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