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Masern: Gericht kassiert Zwangsgeld - interessante Begründung!

Archivmeldung vom 25.09.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.09.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Durch den Nachweis des fehlenden Impfstatus bei Masern und die Wahrnehmung des Beratungsangebotes durch das Gesundheitsamt sei Zweck der Nachweis-pflicht lauf IfSG vollständig erfüllt. Da die Schulpflicht über der Nachweispflicht stehe, wäre ein Zwangsgeld nicht zielführend, denn dies käme einer Impfpflicht gleich (statt einer Nachweispflicht). Dies berichtet der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf "Impfkritik.de".

Weiter berichtet Tolzin: "Zitat der Meldung auf Telegram: "Eine sehr gute Entscheidung, die Euch allen helfen kann, die Schulkinder haben, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße vom 11. Mai 2023, Aktenzeichen 5 L 303/23.NW: Hier hatte das einstweilige Verfügungsverfahren Erfolg.

Den Eltern wurde ein Zwangsgeld auferlegt, weil das Schulkind nicht gegen Masern geimpft werden sollte. Beratung usw. hatte alles stattgefunden. Es gab KEIN Attest, also keine IUB. Es war schlicht die Weigerung der Eltern und des Kindes sich impfen lassen zu wollen.

Die Begründung des Gerichtes: Da die Schulpflicht die Nachweispflicht überwiegt, das Kind also auch ungeimpft in die Schule muss/kann, und jetzt für Euch laienhaft ausgedrückt..., ist ein Zwangsgeld sinnlos bzw. nicht zulässig, weil damit durch die Hintertüre eine Impfpflicht durchgesetzt würde.

Denn den Nachweis, dass das Kind nicht geimpft ist haben die Eltern ja erbracht, das sei zunächst ausreichend.

Die Eltern hatten sich insbesondere auf die noch offene Entscheidung für Schulkinder berufen, dass § 20 IfSG verfassungswidrig sei. Das ist nicht die einzige gute Entscheidung, aber eine echt SEHR GUTE BEGRÜNDUNG die man bei JEDEM Verwaltungsgericht vortragen kann."

Gerichtsurteil als PDF

Kommentar:

Es ist interessant, wie unterschiedlich das Ziel der im IfSG verankerten Nachweispflicht interpretiert werden kann. Wenn ich das Urteil richtig verstehe, erfüllen Eltern die gesetzliche Regelung, wenn sie Auskunft über den Impf- bzw. Immunstatus ihres Kindes geben, ggf. die Nachweise vorlegen und das Beratungsangebot des Gesundheitsamtes annehmen.

Als hilfreich könnte sich vielleicht erweisen, wenn die betroffenen Eltern nach oder während der Beratungein ein Gesprächsprotokoll anfertigen, mit dem Gesundheitsamt auf Korrektheit abstimmen und darauf bestehen, dass dieses der Akte hinzugefügt wird. Die Akte wird nämlich im Klagefall als Beweismittel dem Gericht vorgelegt. Können die Eltern nämlich nachweisen, dass ihre berechtigten Fragen von den Amtsärzten nicht zufriedenstellend beantwortet wurden, müsste ein unabhängiger Richter dies berücksichtigen."

Quelle: Imfpfkritik

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