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EuGH: WLAN-Betreiber können zu Passwortschutz verpflichtet werden

Archivmeldung vom 15.09.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.09.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Metropolico.org, on Flickr CC BY-SA 2.0
Bild: Metropolico.org, on Flickr CC BY-SA 2.0

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich grundsätzlich gegen die sogenannte Störerhaftung ausgesprochen: Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN zur Verfügung stelle, sei für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich - ihm könne jedoch durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen, urteilte der EuGH am Donnerstag. Unterlassungsklagen sind damit weiterhin möglich.

In Deutschland hatte der Bundestag die Störerhaftung bereits im Juni gekippt. Bis dahin konnten Betreiber öffentlicher kabelloser Internetzugänge unter Umständen dafür haftbar gemacht werden, wenn die Nutzer etwa illegal Musik downloaden.

Nach EuGH-Urteil zur Störerhaftung: Gewerbliche Anbieter müssen Hotspots weiter schützen

Das neuste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Störerhaftung vereinfacht es für Gewerbetreibende nur auf den ersten Blick, öffentliche Internet-Hotspots anzubieten. Denn: Auch nach der europäischen Rechtsprechung kann vom WLAN-Betreiber verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort gesichert wird und die Identitäten aller Nutzer erfasst werden. Rechtsinhaber können darüber hinaus bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der vom Anbieter verlangt wird, Urheberrechtsverletzungen zu stoppen oder ihnen vorzubeugen. „Wer ein WLAN-Hotspot anbieten möchte, kommt auch künftig nicht um professionelle Lösungen herum, mit denen er sich gegen Verletzungen, Datenmissbrauch und Viren absichert“, erklärt Maximilian Pohl, Geschäftsführer und Mitgründer bei MeinHotspot in Berlin.

Online Zeitung lesen im Café, Mails checken in der Straßenbahn, Musik herunterladen auf dem Marktplatz: Dass Smartphone-, Tablet- oder Laptopnutzer in Deutschland bisher kaum öffentliche WLAN-Netze finden und beim Surfen im Freien oft ihr mobiles Datenvolumen nutzen müssen, wird sich bald ändern. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Störerhaftung ist mit einem weiteren Wachstum bei WLAN-Hotspots zu rechnen. „Wir haben in den vergangenen Monaten bereits eine deutlich erhöhte Nachfrage für die Einrichtung von öffentlichen WLAN-Netzen verzeichnet“, sagt der Experte Pohl. Vor allem Einzelhändler, Gastronomen und Hotels, aber auch Kommunen sind laut MeinHotspot an Lösungen interessiert, mit denen sie ihr Internet für Kunden und Bürger sicher öffnen können.

Fahrtenbuch statt Freies Surfen

Das Hotspot-Entwicklungsland Deutschland erwacht langsam aus seinem Dornröschenschlaf. Mit durchschnittlich 1,87 Hotspots pro 10.000 Einwohner belegt Deutschland derzeit im internationalen Ranking deutlich die hinteren Plätze. Südkorea etwa liegt mit 37,3 Hotspots pro 10.000 Einwohner auf den vorderen Rängen. Gleichzeitig warnen Experten Gastronomen, Gemeinden oder Einzelhändler, nach dem Urteil einfach das eigene WLAN zu öffnen. Ein individuell konfigurierter Hotspot ist nach dem Urteil so unerlässlich wie davor.

„Ein offenes WLAN muss bei wiederholten illegalen Downloads passwortgeschützt werden. Das Urteil ist vergleichbar mit einem Fahrtenbuch, zu dem WLAN-Betreiber gezwungen werden können. Konkret bedeutet das, dass die Identität eines Nutzers etwa in Form einer Ausweiskopie oder ähnlichem erfasst werden muss“, sagt der MeinHotspot-Geschäftsführer.

Betreiber, die dies umgehen und sich weitreichend absichern wollen, sollten nicht nur einzelne Geräte im Netz voneinander isolieren und gleichzeitig vor Viren und Hackerangriffen schützen. Sie sollten vor allem dafür zu sorgen, dass die IP-Adresse des eigenen Betreiberanschlusses verschlüsselt wird. „So kann der Hotspot-Anbieter bei Rechtsverletzungen durch Dritte grundsätzlich nicht ermittelt werden und minimiert die Gefahr von Unannehmlichkeiten“, sagt der MeinHotspot-Experte.

Quelle: dts Nachrichtenagentur / MeinHotspot

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