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Handwerkerrechnung lieber überweisen

Archivmeldung vom 14.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen will, darf die Forderung nicht in Bar begleichen sondern muss überweisen, sonst verliert man den Anspruch auf einen Steuerabzug.

Das hat der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Urteil auch klarstellt, dass die bisherigen gesetzlichen Vorgaben nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.

In einem aktuellen Fall war das geld in Bar geflossen und der Handwerker hatte den Erhalt des Geldes auch bestätigt. Allerdings: Zweck der angebotenen Steuervergünstigung ist es, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, so der BFH. Und diese geht nur, wenn der Geldfluss nachvollzogen werden kann.

Das Einkommensteuergesetz (§ 35 a) gewährt Steuernachlässe, wenn der Steuerzahler “haushaltsnahe Dienstleistungen” (etwa eine Putzkraft, Malerarbeiten oder Pflege) in Anspruch genommen hat. 20 Prozent der Kosten für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung (nur Arbeitslohn) können mit der Einkommensteuerlast verrechnet werden. 2009 wurde die Beschränkung auf maximal 600 Euro auf 1 200 Euro angehoben.

(Aktenzeichen VI R 14/08 und VI R 22/08)

Quelle: Udo Schmallenberg

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