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Für Demo zahlen - Richter: Gebühr beeinträchtigt Grundrecht nicht

Archivmeldung vom 12.05.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.05.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Hessische Behörden dürfen vom Organisator einer Demonstration ungeachtet des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit in bestimmten Fällen Gebühren verlangen. Berichtet: Main-Spitze

Wie das Verwaltungsgericht Kassel in einem Urteil entschied, seien Gebühren bis zu 200 Euro rechtmäßig, wenn die Behörde für eine Demonstration Auflagen oder Verbote erteile. Dies sehe die Verwaltungskostenordnung des Landes vor. Das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit werde dadurch nicht verletzt, denn die Gebühr werde nicht für die Anmeldung der Demonstration sondern wegen der Auflagen verlangt. Die Behörde könne Demonstrationen nicht wegen unbezahlter Gebühren verbieten. (AZ. 6 E 2424/04, 6 E 2548/04)

In den verhandelten Fällen hatten Behörden bei Demonstrationen gegen die Arbeitsmarktreform Hartz IV von den Organisatoren in Kassel 50 Euro und in Korbach 150 Euro verlangt. Bei mittellosen Personen könnten Gebühren erlassen oder gestundet werden.

Quelle: http://www.main-spitze.de/rhein-main/objekt.php3?artikel_id=1893006

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