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RBB muss Tierschutzpartei bei mehr als 2 Prozent nennen

Archivmeldung vom 19.09.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.09.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den RBB verpflichtet, die Tierschutzpartei bei der anstehenden Landtagswahl gesondert auszuweisen, wenn die Partei mindestens zwei Prozent der Stimmen erreicht.

Der RBB hatte die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse kleinerer Parteien mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet. Doch das überzeugte die Richter schon 2023 nicht, als es in einem anderen Verfahren um die letzte Landtagswahl ging.

Die Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses in der Fernsehberichterstattung am Wahlabend könne "erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5 Prozent-Hürde haben", begründeten die Richter ihr Urteil. Da der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des RBB zudem gering sei, überwiege hier das legitime Interesse der Tierschutzpartei. Der Beschluss ist "unanfechtbar", wie es hieß (OVG 3 S 109/24).

Bei der Landtagswahl 2019 kam die Tierschutzpartei in Brandenburg auf 2,6 Prozent. Wo sie aktuell steht, ist unbekannt. In den Umfragen läuft sie unter "Sonstige", und die kommen zusammen in Brandenburg auf etwa vier bis fünf Prozent.

Quelle: dts Nachrichtenagentur




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