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Umkämpftes Gutachten: Fiskus und Immobilieneigentümer stritten um Grundstückswert

Archivmeldung vom 16.09.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.09.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig dann zum Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts geeignet, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz entschieden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 40/15)

Der Fall: Ein Sohn hatte von seiner Mutter im Wege einer Schenkung ein Mehrparteienhaus erhalten, das stark sanierungsbedürftig war. Beim Fiskus reichte er ein Gutachten ein, wonach zur Beseitigung des Reparaturstaus 170.000 Euro vom steuerlich relevanten Ertragswert abzuziehen seien. Das Finanzamt betrachtete die Stellungnahme des Experten als nicht korrekt und wollte maximal 100.000 Euro anerkennen. Es entbrannte ein Streit um die Grundvoraussetzungen eines derartigen Gutachtens.

Das Urteil: Einerseits gehöre die methodische Qualität und andererseits die korrekte Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen dazu. Es muss sich auch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken. Diese rechtlichen Anforderungen seien hier nicht vollständig erfüllt worden und deswegen könne dem Gutachten nicht gefolgt werden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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