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Zwischengelagerte Küche: Bauträger muss bei Verzögerungen dafür aufkommen

Archivmeldung vom 27.04.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.04.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein Bauträger ist verpflichtet, eine Wohnung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zu übergeben. Hält er sich nicht daran, dann können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Schadenersatzansprüche entstehen, die sogar die Zwischenlagerung einer Küche umfassen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 21 U 9/22)

Der Fall: Ein Wohnungskäufer hatte im Vertrauen auf den fristgerechten Bezug seiner Eigentumswohnung eine Einbauküche mit zahlreichen Geräten, Ober- und Unterschränken sowie einer Kochinsel bestellt, die er dann wegen Bauverzögerungen nicht einbauen lassen konnte. Er musste sie aber seinerseits dem Händler abnehmen und für die Zwischenlagerung monatliche Kosten aufwenden. Diesen Betrag forderte er als Schadenersatz - unabhängig davon, dass er ohnehin auf einer Rückabwicklung des Kaufvertrages bestand.

Das Urteil: "Der Verzug der Beklagten mit der Herstellung der Wohnung war kausal für die Einlagerung der Küche", beschieden die Richter. Wäre die Wohnung rechtzeitig fertiggestellt gewesen, so wäre eine Einlagerung nicht erforderlich gewesen. Dass die Kläger eine Küche für die von der Beklagten zu erstellende Wohnung gekauft hätten, ergebe sich aus der Rechnung der Firma.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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