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Fahrradstraßen und Fahrradzonen: Diese Regeln gelten

Archivmeldung vom 27.04.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.04.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Fahrradstraße (Symbolbild)
Fahrradstraße (Symbolbild)

Foto: Erkaha
Lizenz: CC BY-SA 4.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Einrichtung von Fahrradstraßen (bzw. -zonen) dient der gezielten Bündelung des Radverkehrs, analog zur Konzentration des Autoverkehrs auf Hauptverkehrsstraßen. Sie können dort eingerichtet werden, wo der Radverkehr Priorität hat oder bekommen soll. Doch oft sind die Verkehrsteilnehmer unsicher, wie sie sich auf Fahrradstraßen verhalten müssen. Der ADAC informiert über die besonderen Regeln.

Wie der Name schon verrät, sind Fahrradstraßen in erster Linie für die Bedürfnisse der Fahrradfahrer ausgelegt. Sie dürfen mit Fahrrädern, Pedelecs, die mit elektrischer Unterstützung maximal 25 km/h erreichen, und E-Scootern befahren werden. Mit Zusatzzeichen kann aber auch anderen Fahrzeugen, also Pkw oder Lkw die Benutzung erlaubt werden. Sie dürfen den Radverkehr aber weder behindern noch gefährden. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.

Auch wenn Radfahrerinnen und Radfahrer nebeneinander fahren - was hier ausdrücklich erlaubt ist - dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht drängeln. Im Sinne der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht sollten jedoch langsam nebeneinander fahrende Radfahrer, wenn möglich, schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen ermöglichen. Beim Überholen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern von Kraftfahrzeugen gegenüber den Fahrrädern einzuhalten.

Auch in Fahrradstraßen gilt für alle Verkehrsteilnehmer grundsätzlich rechts vor links, außer es ist durch Verkehrszeichen anders geregelt. Das Parken von Autos und Motorrädern ist in Fahrradstraßen gestattet, sofern keine entsprechende Beschilderung dies untersagt oder einschränkt.

Quelle: ADAC (ots)

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