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Vom Sinn eines Strandkorbes: Eigentümer durfte ihn nicht als Balkonmöbel aufstellen

Archivmeldung vom 04.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.05.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Ein Strandkorb ist nach Überzeugung der Rechtsprechung kein balkontypisches Sitzmöbel. Wenn ein Nachbar in einer Eigentümergemeinschaft dadurch gestört wird, muss der Korb nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wieder entfernt werden.

Der Fall: Die Streitparteien waren Eigentümer eines an der Havel gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich auf die Havel blicken. Als aber der Nachbar einen Strandkorb aufstellte, wurde dieser Blick beeinträchtigt. Die Gemeinschaft beschloss mehrheitlich, dieses Möbel verändere den Gesamteindruck des Objekts nicht. Der Nachbar klagte dagegen. Der große, die Sicht raubende Strandkorb entspreche nicht dem, was in der Teilungserklärung als zulässig festgelegt sei.

Das Urteil: Das Amtsgericht stellte aufgrund von Fotos fest, der Strandkorb sei im konkreten Fall deutlich höher als normale Sitzmöbel, was den Ausblick des Nachbarn "ganz erheblich" beeinträchtigen könne. Typischerweise gehöre solch ein Gegenstand ans Meer, um Sonne und Wind abzuhalten, nicht aber auf einen Balkon im Brandenburgischen. Der Strandkorb musste entfernt werden.

(Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 31 C 34/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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