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Bei Schnee: Räumpflicht auch am Wochenende

Archivmeldung vom 02.12.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.12.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Schnee schieben
Schnee schieben

Bildrechte: Aktion Gesunder Rücken e. V. Fotograf: Adobe Stock

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sollten derzeit den Wetterbericht genau im Auge behalten. Wenn es in der Nacht wieder schneit, müssen sie früh aus den Federn, um Bürgersteige und Zuwege von Schnee zu befreien - auch am Wochenende. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

So schön eine weiße Schneelandschaft aussieht: Auf Bürgersteigen erhöht sich das Unfallrisiko dadurch erheblich. Deshalb gehört Schneeräumen zu den Pflichten von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern. "Sie sind für die Bereiche vor ihrem Grundstück bis zu Hauseingängen und Mülltonnen verantwortlich", sagt Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung.

Dabei gibt die lokale Straßenreinigungssatzung vor, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang Schnee geschippt werden muss. In den meisten Städten und Gemeinden muss der Gehweg von Montag bis Samstag bereits vor 7 Uhr und bis 20 Uhr schneefrei sein. An Sonn- und Feiertagen greift die Schneeräumpflicht meist ab 8 Uhr und ebenfalls bis 20 Uhr. "Das gilt jedoch nur, wenn es geringfügig schneit oder der Schneefall aufgehört hat", erklärt R+V-Experte Barthelmann. "Schneit es ununterbrochen, muss nicht dauernd geräumt werden."

Wer der Räumpflicht nicht nachkommt haftet, wenn sich Passanten bei einem Unfall verletzen. Zusätzlich kann eine Geldbuße verhängt werden - in Hamburg können beispielsweise bis zu 50.000 Euro fällig sein.

Mieterinnen und Mieter: Nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Pflicht

Wichtig für Mieterinnen und Mieter: Ihnen kann die Räumpflicht übertragen werden. "Dann sind sie bei Unfällen in der Verantwortung", sagt Benny Barthelmann. Voraussetzung ist, dass die Verpflichtung zum Winterdienst ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten ist. Ein Hinweis in der Hausordnung alleine reicht nicht aus. "Und Vermieterinnen und Vermieter sind nicht ganz aus dem Schneider. Sie müssen sicherstellen, dass wirklich geräumt wird - sonst haften sie bei einem Unfall unter Umständen mit", ergänzt der R+V-Experte. Meist kommt dann die Privathaftpflichtversicherung für Schäden auf. Andernfalls bietet eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Schutz.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommen kann, muss für Vertretung sorgen - etwa durch Freunde oder einen Hausmeisterdienst.
  • Der geräumte Schnee kann am Fahrbahnrand oder dem angrenzenden Gehweg gelagert werden. Dabei sollte jedoch niemand behindert oder gefährdet werden.
  • In vielen Gemeinden müssen Gehwege vor dem Grundstück und Wege zum Hauseingang auf einer Breite von ein bis anderthalb Metern freigeräumt werden. Für den Weg zu Mülltonnen genügt hingegen ein schmaler Durchgang.
  • Befindet sich vor dem Haus eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel und Busse, müssen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer des anliegenden Grundstücks auch hier räumen. Gleiches gilt für Gullydeckel und Hydranten.

Quelle: R+V Infocenter (ots)

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