Weiterfahren nach Unfall macht Missgeschick zur Straftat
Archivmeldung vom 19.10.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, zeigt sich besonders beim Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht. „Schon die Weiterfahrt über eine sehr kurze Strecke, etwa um einen Rückstau zu vermeiden, kann ausreichen, um sich strafbar zu machen“, warnt Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf.
Maßgeblich sei, so der Verkehrsstrafrechtler, dass der Unfallverursacher im entscheidenden Moment für den Geschädigten nicht mehr ohne weiteres erkennbar und erreichbar sei. „Der Unfallverursacher darf noch nicht einmal ohne Einverständnis des Geschädigten in seine nahe gelegene Wohnung gehen, um einen Notizblock zu holen.“
Grundsätzlich hat jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, die Pflicht, für eine gewisse Dauer an Ort und Stelle des Unfalls anwesend zu bleiben. Eng ist schon die Definition des Unfallortes: Als solcher gilt die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, einschließlich der unmittelbaren Umgebung. „Wer sich zunächst einen Parkplatz sucht oder gar noch schnell einen dringenden Termin in der Nähe erledigt, überschreitet die Grenze vom ärgerlichen Missgeschick hin zur Straftat“, betont Demuth, „und das geht schneller als man denkt, denn oft kommt der Geschädigte genau in dem Moment und begibt sich umgehend zu Polizei, um Anzeige zu erstatten.“
Wer wartet, macht indes manchmal die Erfahrung, dass auch nach längerer Zeit ein Geschädigter nicht auftaucht. Eine verbindliche Zeitangabe, wie viel Geduld erforderlich ist, gibt es nicht. Die Gerichte stützen sich auf die „nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Zeit“. Sie bewerten dabei die Höhe des Sachschadens, Tageszeit, Unfallort, Verkehrsdichte, Witterung, die Schuld am Schaden sowie die Person des Fahrzeugführers. „Bei einer nachts beschädigten Leitplanke in der Nähe eines Ortes können 20 Minuten ausreichen, wird ein Schaden über 1.500 € verursacht, ist auch nachts um 2:00 Uhr eine Wartezeit von 30 Minuten zu wenig“, erläutert Strafrechtler Demuth die Vielfalt der Rechtsprechung. „Bei höheren Sachschäden sollte der Verursacher immer eine Wartezeit von 30 bis 60 Minuten einkalkulieren. Wer anschließend weiterfährt, muss den Unfall aber so schnell wie möglich der Polizei melden. Ein hinterlassener Zettel an der Windschutzscheibe reicht dann nicht.“
Ein ganz wichtiger Aspekt für den Unfallverursacher: Es geht bei der Anwesenheitspflicht nur darum, dass die Tatsache der Unfallbeteiligung geklärt werden kann. Daher muss er dem Geschädigten lediglich angeben, dass er am fraglichen Unfall beteiligt gewesen sein kann - auch wenn er meint, dass ihn keine Schuld trifft. „Keinesfalls ist der Verursacher verpflichtet, aktiv an der Unfallermittlung mitzuwirken und Angaben zum Unfallhergang zu machen“, betont Demuth, „davon ist auch dringend abzuraten; niemand muss sich selbst bezichtigen.“
Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwalt Christian Demuth