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Dauerbrenner Grundsteuer: Eigentümer können wegen überhöhter Beträge widersprechen

Archivmeldung vom 19.10.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.10.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Die Reform der Grundsteuer hat für viel Unzufriedenheit unter deutschen Immobilieneigentümern geführt. Nicht wenige fühlten sich durch die Neufestsetzungen ungerecht behandelt. Sie waren der Meinung, sie müssten zu viel bezahlen. Laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss Betroffenen in Extremfällen die Möglichkeit gegeben werden, dass sie die Angemessenheit eines niedrigeren Wertes nachweisen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 79/23)

Der Fall: Eine Familie hatte beim Finanzgericht erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Das Finanzgericht zweifelte an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (und darüber hinaus an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften). Die Finanzverwaltung ging rechtlich gegen diese Entscheidung vor und so musste in letzter Konsequenz die höchste Instanz der Fachgerichtsbarkeit darüber entscheiden.

Das Urteil: Wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den behördlich bestimmten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist, dann muss das nach Auffassung des BFH Konsequenzen haben. Die Betroffenen müssen mit einem Gutachten belegen dürfen, dass bei ihnen die Grundsteuer zu hoch angesetzt worden ist. Im Zweifelsfall würde die Finanzgerichtsbarkeit über die Angemessenheit entscheiden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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