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"Facebook-Party": Sause ohne Folgen?

Archivmeldung vom 21.07.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.07.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann  / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Eine Party im Zeitalter der sozialen Netzwerke zu organisieren ist unkompliziert: Art der Veranstaltung sowie Zeit und Ort angeben - und die Eingeladenen haben die Einladung in ihrem Postfach. Damit die Fete aber auch wirklich privat bleibt, muss das bereits vom Anbieter gesetzte Häkchen für eine "öffentliche Veranstaltung" wieder entfernt werden. Sonst geht die Einladung an viele Millionen Nutzer und die Facebook- Party droht außer Kontrolle zu geraten – mit womöglich unabsehbaren Auswirkungen: Verwüstung des heimischen Gartens oder sogar der Innenstadt. Schnell wird von Behörden, Polizei und Feuerwehr nach den Verantwortlichen gesucht. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt die rechtlichen Hintergründe zum Thema Internet-Partys.

Wer über ein soziales Online-Netzwerk absichtlich Unbekannte in unbegrenzter Zahl zu einer Party bei sich zu Hause einlädt, muss damit rechnen, dass mehr Gäste eintreffen als erwartet – und dass sich nicht alle gut benehmen. Gerade die Anonymität solcher Veranstaltungen ermutigt so manchen, alle Hemmungen fallen zu lassen. Und tatsächlich wird es für den Gastgeber selbst im Nachhinein schwierig, Schadenersatzansprüche wegen zerstörten Mobiliars oder zerbrochener Fensterscheiben einzuklagen – in der Masse der Feiernden ist die Identität des Schädigers kaum feststellbar.

Einladung zur öffentlichen Massenparty – mit Folgen?

Nachbarn versuchen sich oft an den Initiator der Party zu halten. Wer via Internet zu einer Massenparty aufruft, geht deshalb ein Risiko ein. Dass im Rahmen einer Massenparty Schäden die Folge sein können, ist keine unvorhersehbare Überraschung. "Ein Schadenersatzanspruch aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erscheint möglich, zumindest, wenn der Initiator nicht lediglich aus Versehen öffentlich zu einer Party aufgerufen oder die Einladung rechtzeitig widerrufen hat", so Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung."

Verwaltungsrecht - wer bezahlt den Großeinsatz?

Auch Gemeinden versuchen oft, die Initiatoren der Internet-Partys zur Verantwortung zu ziehen und Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen – etwa für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Wege oder für Feuerwehr- und Polizeieinsätze. Dies ist jedoch schwierig: Das Straßen- und Wegerecht der Bundesländer erlaubt zwar die Erhebung sogenannter Sondernutzungsgebühren, ist aber nicht auf Veranstaltungen dieser Art zugeschnitten. Soll einer Einzelperson ein Großeinsatz in Rechnung gestellt werden, wird im Zweifelsfall nachgewiesen werden müssen, dass ein Einsatz in der jeweiligen Größenordnung nötig war – was angesichts einiger "im Sande verlaufener" Facebook-Partys schwierig sein dürfte. Distanziert sich ein Initiator auch noch rechtzeitig von einer solchen Veranstaltung, werden ihm Einsatzgebühren kaum auferlegt werden können. "Wie die Rechtsprechung sich zu dieser Frage stellt, muss noch abgewartet werden", meint die D.A.S. Juristin und warnt: "Allzu sicher fühlen sollten sich Party-Initiatoren aber deshalb nicht!"

Das Strafrecht – Was hat der Party-Initiator zu befürchten?

Dazu die D.A.S. Expertin: "Bezüglich strafrechtlicher Konsequenzen wird oft auf das landesrechtliche Versammlungsrecht verwiesen." Meist wird darin das Durchführen einer Versammlung ohne Genehmigung unter Strafe gestellt. Als Versammlung in diesem Sinne sieht man jedoch nur Menschenansammlungen an, die einer politischen oder sonstigen Meinungsbildung dienen oder die – etwa über gleichförmige Kleidung – eine gemeinsame Meinung äußern wollen. Treffen sich also 5.000 Menschen einfach nur, um zusammen zu feiern, liegt keine genehmigungspflichtige Versammlung in diesem Sinne vor. Und dem Initiator einer Internet-Party Anstiftung zu möglichen Straftaten seiner Gäste vorzuwerfen, erscheint denn doch zu weit hergeholt – außer er äußert sich vorher öffentlich in einer Weise, aus der hervorgeht, dass er Straftaten billigt oder diese zumindest in Kauf nimmt.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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