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Es bleibt dabei: Heizölbehälter müssen überprüft werden

Archivmeldung vom 30.09.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.09.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Es bleibt dabei: Heizölbehälter müssen überprüft werden Hessische Regelung zum Gewässerschutz vom Verwaltungsgerichtshof in Kassel bestätigt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH), das höchste Verwaltungsgericht in Hessen, hat gestern die Vorschrift bestätigt, wonach ältere, vor 1993 eingebaute, Heizöltanks zwischen 1.000 und 10.000 Liter Fassungsvermögen einmalig durch einen Sachverständigen auf ihren technischen Zustand zu überprüfen sind. Dies teilte das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz gestern in Wiesbaden mit.

Größere Anlagen, unterirdische Tanks und Tanks in Wasserschutzgebieten unterlagen schon bisher der wiederkehrenden Prüfpflicht durch Sachverständige.

Hintergrund der jetzt vom VGH bestätigten Regelung ist, dass auch von den oberirdischen Anlagen bis 10.000 Liter Fassungsvermögen eine nicht zu vernachlässigende Gewässergefährdung ausgeht. Viele dieser Anlagen werden mittlerweile seit mehreren Jahrzehnten betrieben und ihre Nutzungsdauer neigt sich teilweise dem Ende zu. Zudem sind viele dieser Anlagen nicht von Fachbetrieben errichtet worden. Bis 1993 konnten sie auch ohne Sachverständigenprüfung in Betrieb genommen werden. In Bundesländern, die bereits die einmalige Prüfpflicht für derartige Altanlagen eingeführt haben hat sich gezeigt, dass die Anlagen überdurchschnittlich viele, oft auch nicht auf den ersten Blick erkennbare, technische Mängel aufweisen. Auch in Hessen waren Schadensfälle mit Ölaustritt aufgetreten. Dies hatte das Umweltministerium im Jahre 2004 bewogen, auch in Hessen die einmalige Prüfpflicht in der hessischen 'Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen' (VAwS) einzuführen. Diese Prüfungen hätten binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung, nämlich bis Februar 2006, durchgeführt werden müssen.

Hiergegen hatte sich ein Ehepaar aus Osthessen gewandt und beim VGH einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Vorschrift für nichtig erklären zu lassen. Sie hatten vor allem vorgetragen, dass es sich um eine unzulässige Regelung handele, weil ihre Heizöltanks Anfang der 80er Jahren des letzten Jahrhunderts rechtmäßig eingebaut worden seien. Die einmalige Prüfpflicht sei daher unter dem Gesichtspunkt der 'unzulässigen Rückwirkung' aufzuheben. Dem ist der VGH nicht gefolgt. Bei der einmaligen Überprüfung handelt es sich um eine aus Gründen des Gewässerschutzes erforderliche und angemessene Maßnahme. Eine unzulässige Rückwirkung ist darin nicht zu sehen, denn der sichere Zustand der Anlagen muss jederzeit, nicht nur im Zeitpunkt des Einbaus, gewährleistet sein.

Alle betroffenen Bürger, die ihren Tank bis jetzt noch nicht haben überprüfen lassen, sind aufgerufen, ihren Pflichten als Anlagenbetreiber nachzukommen und die Prüfung alsbald nachzuholen.

Quelle: Pressemitteilung Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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