„CE-geprüft“ als Werbung nicht zulässig, da irreführend
Archivmeldung vom 09.04.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAls Produzent eines bestimmten Produkts ist man darauf bedacht, das eigene Produkt so in den Horizont der Wahrnehmung der Verbraucher zu rücken, dass diese ihre Kaufentscheidung auch zu Gunsten des eigenen Produkts fällen.
Neben ansprechenden Designs, Renommé und Funktionalität spielt vor allem aber auch die Qualität eine große Rolle. Verbraucher legen großen Wert darauf, dass die erworbenen Produkte eine bestimmte Qualitätsstufe erreichen und wissen dies im besten Fall gern von einer unabhängigen Stelle gesichert.
So könnten Verbraucher auch annehmen, ein mit dem Aufdruck „CE-geprüft“ versehenes Produkt könnte von einer unabhängigen Stelle überprüft und für sicher oder gut eingestuft worden sein.
Dies besagt die CE-Kennzeichnung jedoch gerade nicht. Sie ist lediglich eine Information des Herstellers, er habe sich an die geltenden EU-Richtlinien gehalten. Dass dies auch der Fall ist, wird jedoch nicht überprüft.
Deshalb ist die Kennzeichnung „CE-geprüft“ nicht nur falsch, sondern auch irreführend, was am 13.11.2008 auch das LG Stendal (31 O 50/08) bestätigte.
Ausschließlich das CE-Kennzeichen in Verbindung mit einer vierstelligen Zahl weist darauf hin, dass in das sogenannte Konformitätsbewertungsverfahren eine benannte Stelle mit eingebunden wurde.
Fazit:
Versehen Sie Ihre Produkte ausschließlich mit dem reinen CE-Kennzeichen
– ggf. in Verbindung mit der Nummer, die auf die eingeschaltete Stelle
aufmerksam macht – und nicht mit dem Aufdruck „CE-geprüft“!
Um festzustellen, ob Ihr Produkt bestimmten Richtlinien zu entsprechen
hat und welche dies im Einzelfall sind, sollten Sie sich an einen
spezialisierten Rechtsanwalt wenden!
Quelle: Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz