Bundesgerichtshof: Mobilfunkunternehmen müssen auch auf Anfrage von Privatpersonen die Adressdaten von SMS-Werbern herausgeben
Archivmeldung vom 14.11.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWer Handynutzer mit unerwünschten Werbe-SMS bombardiert, kann sich künftig nicht mehr auf die Verschwiegenheit der Mobilfunkbetreiber verlassen. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe können genervte Handybesitzer zukünftig vom jeweiligen Provider die Herausgabe von Name und Anschrift des Absenders verlangen und dann gezielt gegen die nutzlosen Nachrichten vorgehen.
Der Hintergrund der Klage: Ein Verbraucher war wiederholt von
Unbekannten mit dubiosen Kurzmitteilungen belästigt worden. Um
rechtliche Schritte gegen den Versender einleiten zu können, bat er
das ausführende Mobilfunkunternehmen, ihm die Daten des Auftraggebers
zu nennen. Dort lehnte man seine Bitte jedoch mit Hinweis auf den
Datenschutz ab. Der Netzbetreiber könne die Daten grundsätzlich nur
herausgeben, wenn der Kunde - in diesem Fall der Absender der
Werbemitteilungen - ausdrücklich damit einverstanden sei.
Damit wollte sich der genervte Handykunde aber nicht abfinden,
klagte und hatte jetzt vor dem höchsten deutschen Zivilgericht
Erfolg: Zwar müssen die Mobilfunkanbieter Verbraucherschutzverbänden
schon seit 2001 Auskunft über unseriöse Massen-SMS-Versender geben.
Der Kläger argumentierte aber, dass es auch für ihn persönlich
möglich sein müsse, die Daten ohne Umweg über Verbraucherverbände zu
beschaffen, um sich, wenn nötig gerichtlich, Ruhe vor den dauernden
SMS-Attacken zu verschaffen. Dem schloss sich auch das Gericht in
seiner Entscheidung an.
Die Richter legten die entsprechende Bestimmung im
Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) jetzt so verbraucherfreundlich aus,
dass der Auskunftsanspruch von Privatpersonen gegenüber
Mobilfunkbetreibern nur noch dann erlischt, wenn ein
Verbraucherschutzverband den Anspruch in der gleichen Sache bereits
geltend gemacht hat.
Werbe-SMS sind rechtswidrig
Dass unerwünschte Werbe-SMS unzulässig sind, haben Gerichte
bereits vor Jahren festgestellt. So erkannte das Landgericht Bonn
darin eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung, denn die
überflüssigen Nachrichten belegen Speicherplatz im SMS-Eingang und
könnten dazu führen, dass wichtige SMS sogar ganz verloren gingen.
Waren Klagen aber bislang meist an den Netzbetreibern gescheitert, so
gibt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes auch Privatpersonen
die Möglichkeit, effektiv gegen die Verursacher von Werbe-SMS
vorzugehen.
Advocard Rechtsexpertin Anja-Mareen Knoop: "Das Bundesgerichtshof-Urteil könnte Urheber lästiger Werbe-SMS endlich aus dem Schutz ihrer Anonymität holen. Wer sich durch solche Nachrichten besonders stark beeinträchtigt fühlt, kann - am besten mithilfe eines versierten Fachanwalts - gegen die Verantwortlichen vorgehen."
Quelle: Pressemitteilung Advocard Rechtsschutzversicherung AG