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Wohneigentum ohne Trauschein: Worauf Paare achten sollten

Archivmeldung vom 06.06.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.06.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Die gemeinsamen eigenen vier Wände sind der Traum vieler Verliebten. Kaufen sich Paare ohne Trauschein Wohneigentum, sollten die Besitzverhältnisse klar geregelt sein.

Wer welchen Anteil vom Kaufpreis der Immobilie zahlt und wie die Absicherung der Ansprüche gegeneinander geregelt wird, muss vor dem Vertragsabschluss geklärt werden. Eine sehr einfache Art der Sicherung ist die Eintragung beider Partner als Miteigentümer in das Grundbuch. Als Grundbuchämter fungieren die jeweiligen Amtsgerichte. Der Eintrag ist auch dann ratsam, wenn die Partner mit ungleichen Anteilen am Kauf beteiligt sind. Zahlt einer nur ein Fünftel des Kaufpreises, kann er auch nur zu einem Fünftel als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Im Falle einer Trennung können die Partner dann ihren eingezahlten Anteil zurückverlangen. Beim gemeinsamen Erwerb bietet sich darüber hinaus auch ein GbR-Vertrag an. In diesem Vertrag können mit Hilfe des Notars alle Modalitäten zu Trennung, Todesfall oder späterer Heirat eindeutig geregelt werden.

Tipp: Vorsicht, Steuerfalle! Kauft ein Partner die Immobilie alleine, trägt jedoch den anderen alleine ins Grundbuch ein, verschenkt er damit die Immobilie quasi, Schenkungsteuer fällt an. Und die ist für unverheiratete Paare hoch: Bei gegenseitigen Schenkungen haben sie lediglich einen persönlichen Freibetrag von 5.200 Euro, während der persönliche Freibetrag von Verheirateten 307.000 Euro beträgt.

Quelle: Pressemitteilung Verband der PSD Banken e.V.

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