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Bei mehreren Fahrstreifen gilt Rechtsfahrgebot

Archivmeldung vom 14.02.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.02.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Dieter Schütz / pixelio.de
Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

Grundsätzlich müssen Kraftfahrer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung die rechte Spur benutzen. In der Regel darf nur beim Überholen auf die mittlere oder linke Spur gewechselt werden. "Notorische Linksfahrer, die permanent und grundlos andere Verkehrsteilnehmer behindern, verstoßen gegen das Rechtsfahrgebot und müssen, wenn sie der Polizei auffallen, mit einem Bußgeld rechnen", sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland.

Auf Autobahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen müssen Autofahrer prinzipiell die rechte Spur benutzen. Allerdings dürfen sie einigen Gerichtsurteilen zufolge dann durchgängig auf der Mittelspur fahren, wenn auf der rechten Fahrspur in größeren Abständen langsame Fahrzeuge wie Lastwagen unterwegs sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. "Das permanente Springen von Spur zu Spur ist in diesem Fall nicht erforderlich. Sind jedoch rechts weit und breit keine anderen Fahrzeuge in Sicht, muss wieder dorthin gewechselt werden", erklärt der TÜV Rheinland-Spezialist.

In Ortschaften freie Fahrstreifenwahl für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen

In geschlossenen Ortschaften ist für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen das Rechtsfahrgebot auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Spuren für eine Richtung aufgehoben. "Autofahrer dürfen laut Straßenverkehrsordnung den Fahrstreifen frei wählen und rechts auch schneller als links fahren, wenn sie die maximal erlaubte Geschwindigkeit nicht überschreiten", unterstreicht TÜV Rheinland-Fachmann Sander und ergänzt: "Ausgenommen davon sind jedoch innerstädtische Autobahnabschnitte, die mit dem blauen Autobahnverkehrszeichen gekennzeichnet sind."

Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)

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