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BGH stärkt Mieter bei Recht auf Untervermietung

Archivmeldung vom 12.06.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.06.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GG-Berlin / pixelio.de
Bild: GG-Berlin / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch das Recht von Mietern auf Untervermietung untermauert. Konkret ging es in dem Verfahren um die Klage eines Hamburger Ehepaares, welches aufgrund einer befristeten mehrjährigen Arbeitstätigkeit in Kanada zwei von drei Räumen der Wohnung untervermieten wollte. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung.

Der Rechtsstreit beschäftigte bereits Amts- und Landesgericht. Die Richter des BGH urteilten nun abschließend zugunsten der Mieter, der Vermieter muss wegen der verweigerten Untervermietung Schadenersatz leisten.

"Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauche zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen", lautet die Passage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die das Gericht zur Begründung heranzog. Begründet sei der Anspruch auf Untervermietung auch dann, wenn nur ein Zimmer der Wohnung durch die Mieter behalten werde, um beispielsweise Gegenstände zu lagern oder gelegentlich zu übernachten, hieß es weiter.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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