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BGH-Urteil: Bankkunde erhält Vorfälligkeitsentschädigung zurück

Freigeschaltet am 20.01.2025 um 06:30 durch Sanjo Babić
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Banken dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher nicht "klar und verständlich" formuliert sind. Im konkreten Fall entschied der BGH, dass die Klauseln einer Volksbank irreführend und daher unwirksam seien. Dabei ging es um ein vorzeitig getilgtes Immobiliendarlehen (Az.: XI ZR 75/23).

Die Entscheidung vom 3. Dezember 2024 eröffnet vielen Kreditnehmern, deren Banken ähnliche Klauseln nutzen, erhebliche Rückerstattungsansprüche. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht eine mögliche Klagewelle auf Banken zukommen und bietet Betroffenen eine kostenlose Erstberatung im Vorfälligkeits-Online-Check an. Erfahrene Anwälte prüfen dabei, ob Kreditnehmer ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern können, und unterstützen bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber der Bank.

BGH und der Vorfälligkeitsjoker: Fehlerhafte Klauseln bei Immobiliendarlehen

Der BGH hat deutlich gemacht, dass Vertragsklauseln, die sich an der gesamten "Restlaufzeit" eines Immobiliendarlehens orientieren, für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ungenau und fehlerhaft sind. Wesentlich ist nur die Zeitspanne bis zum frühestmöglichen Ausstieg aus dem Kreditvertrag, wie etwa am Ende der Zinsbindung oder bei einem Sonderkündigungsrecht. Liegt ein solcher Formfehler vor, verlieren Banken ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungen oder müssen bereits gezahlte Beträge zurückerstatten. Dr. Stoll & Sauer fasst die wesentlichen Details eines Verfahrens zusammen:

  • Ein Verbraucher hatte 2018 ein Immobiliendarlehen über 170.000 Euro aufgenommen und 2019 einen weiteren Kredit über 20.000 Euro abgeschlossen.
  • Bei der vorzeitigen Ablösung der Darlehen verlangte die Bank Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 8.550 und 7.304 Euro. Ein Teil dieser Beträge wurde unter Vorbehalt gezahlt. Der Kunde zog vor Gericht.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken gab dem Bankkunden Recht: Die Bank habe ihren Anspruch nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB verloren, weil gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte diese Auffassung. Aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB folge daher ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Die streitgegenständliche Klausel, die sich bei der Berechnung des Schadens am Begriff der "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" orientiert, sei im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend.
  • Nach Ansicht des BGH ist der Zinsschaden für eine Bank nur bis zum Ende der rechtlich geschützten Zinserwartung zu ersetzen. Diese endet entweder mit Ablauf der Zinsbindung oder einem Sonderkündigungsrecht und spätestens zehn Jahre nach Vollauszahlung. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher verstehe jedoch die Formulierung "Restlaufzeit" als die noch verbleibende Gesamtlaufzeit des Darlehens, nicht aber den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung.

Welche Banken und Zeiträume sind betroffen?

Viele Banken und Kreditinstitute haben in den vergangenen Jahren vergleichbare Klauseln in ihren Verträgen verwendet, insbesondere bei Immobiliendarlehen. Verbraucherorganisationen gehen nach Medienberichten davon aus, dass insbesondere Kreditverträge aus den Jahren 2016 bis 2021 betroffen sind. Dazu gehören:

Kreditnehmer sollten dringend prüfen lassen, ob ihre Immobiliendarlehen solche fehlerhaften Klauseln enthalten. Betroffene können bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern.

BGH stärkt Verbraucherrechte: Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung möglich

Die Entscheidung des BGH zeigt aus Sicht der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer erneut, wie wichtig eine klare und verständliche Vertragsgestaltung für Banken ist. Fehlerhafte Klauseln, insbesondere bei Immobiliendarlehen, können teuer werden. Dr. Stoll & Sauer rät Kreditnehmern: Prüfen Sie Ihre Verträge - auch rückwirkend - und sparen Sie bares Geld! Die Möglichkeit zur Rückforderung besteht grundsätzlich innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte. Die Kanzlei bietet eine unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen im kostenlosen Vorfälligkeits-Online-Checkan.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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