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Energetische Gebäudesanierung: Bis zu 40.000 Euro von der Steuer absetzen

Archivmeldung vom 09.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Energetische Gebäudesanierung: Bis zu 40.000 Euro von der Steuer absetzen  Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"
Energetische Gebäudesanierung: Bis zu 40.000 Euro von der Steuer absetzen Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"

Neue Fenster, neue Heizung, Wärmedämmung: Seit dem 1. Januar 2020 lassen sich für diese und ähnliche Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen. Um welche Maßnahmen es dabei geht und wie es funktioniert, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Im Herbst 2019 beschloss das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030. Wer eine Immobilie besitzt und selbst bewohnt, kann demnach seit diesem Jahr folgende Maßnahmen steuerlich absetzen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro, und zwar verteilt über drei Jahre. In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.

Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein. Außerdem erkennt das Finanzamt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)


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