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(K)eine Frage des Geldes

Archivmeldung vom 29.05.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.05.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wer eine Immobilie erwirbt und daraus Erlöse erzielt oder erzielen will, der kann die Anschaffungsnebenkosten steuerlich absetzen. Wie aber sieht es bei jemandem aus, der ein Objekt nicht mit Geld oder Kredit bezahlt, sondern geerbt hat? Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hat auch er eine Chance, die Kosten geltend zu machen.

Eine Steuerzahlerin hatte als Mitglied einer Erbengemeinschaft ein bebautes und vermietetes Grundstück geerbt. Das zog Folgekosten nach sich, zum Beispiel für Grundbucheintragungen. Diese Ausgaben machte die Betroffene als Werbungskosten geltend, der Fiskus lehnte jedoch ab. Im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb (wie einer Erbschaft) könnten keine Anschaffungsnebenkosten entstehen, denn es fehle ja an der vorausgegangenen Anschaffung.

Das Urteil:

Das Finanzgericht Münster sah das nicht ganz so streng wie das zuständige Finanzamt. Zwar könne man die Nebenkosten im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs nicht sofort in vollem Umfang geltend machen. Aber verteilt, über mehrere Jahre hinweg, seien die Kosten durchaus abzuschreiben. Denn schließlich gehe es - trotz der Erbschaft - auch hier darum, langfristig Einkünfte aus einer Vermietung zu erzielen.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 13 K 1907/10 E)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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