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Schlappe für Dieselkäufer vor BGH: Rücktritt nur bei Fristsetzung

Archivmeldung vom 02.11.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.11.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Urteil (Symbolbild)
Urteil (Symbolbild)

Bild: AfD Deutschland

Im sogenannten Dieselskandal hat der Käufer eines Volkswagens vor dem Bundesgerichtshof eine Schlappe erlitten. Der Kläger hatte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bestanden, aber dem Verkäufer keine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt.

Das geht nicht, urteilten die Karlsruher Richter, wie am Dienstag bekannt wurde. Eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung sei nicht allein deshalb schon entbehrlich, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden sei oder der Verdacht bestehe, dass ein zur Mangelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könne. In einer solchen Fallgestaltung bedürfe es vielmehr zunächst weitergehender Prüfung und sachverständiger Feststellungen, so der BGH.

Die Vorinstanzen hatten hingegen der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage noch weitgehend stattgegeben. Dabei hatte auch der BGH durchaus festgestellt, dass der entsprechende Dieselmotor des Typs EA 189 den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte - in irreführender Weise, nur um den Test zu bestehen. Der tatsächliche Verkäufer des Fahrzeugs müsse sich ein solches arglistiges Vorgehen des Herstellers aber nicht zurechnen lassen, was eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung eventuell unzumutbar machen könnte.

Ebenso sei ein sofortiger Rücktritt nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil - wie das Berufungsgericht noch gemeint hatte - nach der allgemeinen Lebenserfahrung das vom Verkäufer angebotene Software-Update mit dem Verdacht oder gar einer tatsächlichen Vermutung negativer Folgen für das Fahrzeug und dessen Betrieb (höherer Verbrauch, kürzere Lebensdauer des Fahrzeugs, erhöhter Verschleiß, verminderte Leistung, schlechtere Emissionen) behaftet wäre. Vielmehr sei zunächst durch Sachverständigengutachten zu klären, ob und in welchem Umfang das vom Verkäufer angebotene Software-Update tatsächlich zu den vom Käufer behaupteten Folgeschäden führe, so der BGH (Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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