Muss die Versicherung für einen Wildunfall eintreten, wenn es nicht zum Zusammenstoß gekommen ist?
Archivmeldung vom 10.03.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittÜber eine für jeden Verkehrsteilnehmer sehr interessante Frage hatte jüngst das OLG Koblenz zu entscheiden.
Ein Motorradfahrer war nach eigenen Angaben in Folge eines Zusammenstoßes mit
einem Reh gestürzt. Die Versicherung lehnte, da ein Sachverständiger an dem
Motorrad keine Haar- oder Blutspuren eines Tieres feststellen konnte, die
Übernahme der Unfallkosten ab.
Der Motorradfahrer erhob Klage.
Erstinstanzlich noch unterlegen, hob das OLG Koblenz mit Urteil vom 18.10.2006
(Az. 10 U 1415/05) die Entscheidung des LG auf. Nach Ansicht der Richter besteht
Versicherungsschutz auch, wenn der Auto- bzw. Motorradfahrer Wild ausweichen
will, um auf diese Weise größere Schäden an seinem Fahrzeug zu vermeiden und es
dennoch zu einem Unfall kommt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der
Kläger einen Anspruch auf Erstattung der so genannten Rettungskosten habe. Soll
ein Wildunfall vermieden werden und komme es in so einem Fall dennoch zu einem
Unfall, so sei die Versicherung nicht leistungsfrei.
Das Urteil stärkt
die Rechte des Versicherten erheblich und ist zu begrüßen, da die Bemühungen des
Führers eines Fahrzeugs den drohenden Schaden eines Wildunfalls durch Ausweichen
gering(er) zu halten, nicht dazu führen kann, dass er letztendlich noch für
seine Bemühungen „bestraft“ wird, indem die Versicherung die Regulierung des
Schadens verweigert.
Allerdings ist zu beachten, dass der Versicherte den Ablauf des Unfalls im gerichtlichen Verfahren voll Beweisen muss. Gelingt der Nachweis des Wildunfalls nicht, droht die Gefahr erheblich, dass der Verunfallte seinen Schaden selber tragen muss. Im konkreten Fall konnte der Kläger den Nachweis des Wildunfalls führen, da ein Zeuge den Wildwechsel bestätigen konnte. Dieses zeigt deutlich, dass unmittelbar nach einem Unfall eine umfassende Aufnahme der Unfallstelle und die Eruierung möglicher Zeugen dringend anzuraten ist.
Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen