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Karneval: Kein Schmerzensgeld nach Schokoladen-Treffer

Archivmeldung vom 08.03.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.03.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer sich einen Rosenmontagszug ansieht, muss damit rechnen, von Bonbons oder Schokolade getroffen zu werden, die in Richtung Publikum geworfen werden. Der D.A.S. zufolge betonte das Amtsgericht Köln, dass so etwas zum Karneval dazu gehöre – wegen einer Verletzung könne kein Schmerzensgeld gefordert werden (Az. 123 C 254/10).

Wer durch Handlungen eines anderen verletzt wird, kann in der Regel von diesem Schadenersatz und ggf. auch Schmerzensgeld verlangen. Ausnahme: Die Verletzung findet in einer Situation statt, in der ein solches Risiko normal ist und dieses freiwillig eingegangen wird. Kein Kampfsportler oder Fußballer wird auf die Idee kommen, seinen Sportgegner vor Gericht zu zerren, weil es im üblichen Gerangel um den Sieg zu einer Verletzung gekommen ist. Aber auch ein Normalbürger muss wissen, dass er sich in bestimmten Situationen freiwillig in Gefahr begibt.

Der Fall: Beim Rosenmontagszug 2010 hatte eine Passantin vor einem Seniorenheim den Tänzern eines Festwagens zugeschaut. Plötzlich wurde sie von zwei Schokoriegeln getroffen, die vom Wagen aus geworfen wurden. Die Frau wurde am Auge verletzt. Vergeblich forderte sie vom Betreiber des Festwagens Schmerzensgeld. Schließlich verklagte sie den vermutlichen Veranstalter des Rosenmontagszuges wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Das Urteil: Das Amtsgericht wies der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge die Klage ab. Zunächst einmal habe die Frau den Falschen verklagt, da der Beklagte den Umzug gar nicht veranstaltet habe. Aber auch gegen den Betreiber des Festwagens sei ein Anspruch nicht drin: Beim Rosenmontagszug sei das Werfen von Süßigkeiten üblich und erlaubt. Es sei völlig unmöglich, vor bestimmten Gebäuden "Wurfzurückhaltung" zu üben oder an Personen vorbei zu zielen. Dies werde auch von den Zuschauern nicht gewünscht, da diese die Süßigkeiten ja fangen wollten. Eine Verkehrssicherungspflicht existiere hier nicht: Wer als Zuschauer an einem Rosenmontagszug teilnehme und sich in Wurfweite der Wagen aufhalte, müsse selbst auf Wurfgeschosse achten.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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