Neureglung gegen dubiose Praktiken im Schriftverkehr
Archivmeldung vom 13.01.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittFür Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt ab 22. Mai 2007 eine neue Regelung. Bei Geschäftsbriefen muss dann zusätzlich zum Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Ihre ladungsfähige Anschrift angeben müssen dann auch grundsätzlich ausländische Firmen aus Nicht-EU-Staaten, die Geschäftsbriefe von einer hiesigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte aus versenden.
Grund für diese Neuregelung des § 15b Gewerbeordnung ist, dass die Angabe
einer bloßen Postfachadresse bisher insbesondere die Identifizierbarkeit von
Unternehmen erschwert, die sich dubioser Praktiken bedienen. Die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner
und Verbraucher und stellt eine Gleichbehandlung zu den Unternehmen her, die den
speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten
unterliegen.
Quelle: Pressemitteilung EUROPATICKER