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Eigenheimzulage ist beim Arbeitslosengeld II nicht anzurechnen

Archivmeldung vom 04.05.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.05.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Die Eigenheimzulage führt regelmäßig nicht zu einer Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Es handelt sich hierbei um eine nicht anrechenbare zweckbestimmte Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung eines Eigenheims verwendet. Ein Bericht vom Verlag Otto Schmidt

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist arbeitslos. 1999 hatte sie mit öffentlichen Krediten ein behindertengerechtes Eigenheim gebaut. Als sie am 15.3.2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von rund 2.600 Euro erhielt, rechnete der Antragsgegner diesen Betrag in vollem Umfang auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II an und hob deshalb für die folgenden sieben Wochen die Leistungsbewilligung auf.

Mit dem hiergegen gerichteten Eilantrag begehrte die Antragstellerin die vorläufige Weiterzahlung des Arbeitslosengelds II. Sie machte geltend, dass sie die Eigenheimzulage für die Tilgung der zum Hausbau aufgenommenen Darlehen verwende. Sie habe die Eigenheimzulage deshalb unwiderruflich an die Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen (LTS) abgetreten. Das SG wies den Eilantrag ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das LSG diesen Beschluss auf und gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Der Antragsgegner hat die Eigenheimzulage zu Unrecht auf den Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II angerechnet. Bei der Eigenheimzulage handelt es sich nicht um anrechenbares Einkommen im Sinn von § 11 SGB II. Hiernach sind zwar grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen. Eine Ausnahme gilt aber unter anderem für zweckbestimmte Leistungen im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II.

Die Eigenheimzulage bezweckt eine verstärkte Förderung der so genannten Schwellenhaushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern. Diese Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Eigenheimzulage zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen.

Unschädlich ist, dass der Begünstigte die Eigenheimzulage nicht zur Finanzierung des Eigenheims einsetzen muss, sondern frei verwenden darf. Für eine Zweckbindung ist es nicht erforderlich, dass der Begünstigte die Leistung nur zu einem bestimmten Zweck verwenden darf. Es reicht vielmehr aus, wenn die Leistung aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung erbracht wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei der Eigenheimzulage grundsätzlich erfüllt.

Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenheimzulage als zweckgebundene Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II ist allerdings der Verwendungsnachweis, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung des Wohneigentums eingesetzt wird. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin erbracht, da sie die Eigenheimzulage nach dem vorgelegten Bewilligungsbescheid der LTS unwiderruflich an die Darlehensgeberin abgetreten hat.

Linkhinweis:
Für den Volltext der auf den Webseiten des LSG Niedersachsen-Bremen veröffentlichten Entscheidung klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Quelle: http://www.otto-schmidt.de/newsletter/home_41733.html

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