"Überwinterung von Caravans und Wohnwagen"
Archivmeldung vom 25.10.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittMit dem Wohnmobil auf Tour – in Deutschland eine beliebte Art, den Urlaub zu verbringen oder mal kurz über das Wochenende wegzufahren. Mit Ende des Herbstes beginnt dann für die meisten Gefährte der Winterschlaf. Doch wo darf der Wohnwagen oder das -mobil bedenkenlos für längere Zeit geparkt werden? Und was ist bei einem Saisonkennzeichen oder einem Wechselkennzeichen zu beachten?
Wenn der Wohnwagen, das Wohnmobil beziehungsweise der Caravan nach dem Sommer seine Dienste verrichtet hat, wird er in der Regel in den Winterschlaf geschickt. Denn: Ganze neunzig Prozent aller Wohnwagen bleiben durchschnittlich im Winter ungenutzt. Doch wohin mit dem Reisegefährt in dieser Zeit? Der ideale Stellplatz sollte möglichst überdacht und trocken, geschützt vor Wind und Wetter und natürlich auch vor Langfingern sein. Allerdings führen diese Anforderungen bereits zu den ersten Problemen, da nicht jeder Wohnwagen-Fahrer eine geräumige Garage hat, in der der motorisierte Riese Platz findet.
Parken überall erlaubt?
Die vermeintlich einfachste Lösung: Wohnwagen oder Wohnmobil einfach auf der Straße abstellen. Aber: Für Wohnmobile und Wohnwagen gelten unterschiedliche Regelungen. Wohnmobile und Caravans, also Gefährte, bei denen der Fahr- und Wohnbereich zusammengelegt sind, dürfen genauso wie Pkws auf öffentlichen Straßen parken – vorausgesetzt, sie sind zugelassen. Bei Wohnwagen ist dies jedoch nicht ohne weiteres gestattet, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Die Straßenverkehrsordnung regelt das Parken von Wohnwagen auf öffentlich zugänglichen Straßen (§12 Abs. 3b StVO). Demnach dürfen vom Zugfahrzeug abgekoppelte Anhänger nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen abgestellt werden.“ Alles, was darüber hinausgeht, wird mit einem Bußgeld in Höhe von zwanzig Euro geahndet.
Überwinterung im Garten?
Mitunter dient auch der eigene Garten als Abstellfläche für das fahrbare Zuhause. Zwar dürfen Wohnmobil und Wohnwagen grundsätzlich auf Privatgrund abgestellt werden. Allerdings sind hierbei einige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, wie etwa die Einhaltung bestimmter Abstände von Autostellplätzen oder Garagen zum Nachbargrundstück. „Einzelheiten regeln meist die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer“, informiert die D.A.S. Expertin. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Nicht zuletzt ist ebenso darauf zu achten, dass Öl und Chemikalien nicht in den Boden gelangen – auch dies kann rechtliche Folgen haben.
Fahren im Winterschlaf kann teuer werden
Viele Wohnmobile und Wohnwagen sind auf ein Saisonkennzeichen zugelassen. Die Gültigkeit so eines Kennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum – mindestens zwei und höchstens elf Monate – beschränkt. „Nur in diesem Zeitraum gilt auch der Versicherungsschutz“, ergänzt die Expertin der D.A.S. Alternativ können Autofahrer seit 1. Juli 2012 auch ein sogenanntes Wechselkennzeichen beantragen. Dieses ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden und kann ganz nach Bedarf entweder am Wohnmobil bzw. -wagen oder am Pkw angebracht werden. Doch egal ob Saison- oder Wechselkennzeichen: Besitzer von Wohnmobilen und -wagen müssen unbedingt beachten, dass Parken mit einem abgelaufenen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum strikt verboten ist! Dies gilt auch für das Abstellen auf allgemein zugänglichen Parkplätzen von Wohnanlagen, soweit es sich nicht um für die Öffentlichkeit durch Schranken oder ähnliche Maßnahmen gesperrte Privatgrundstücke handelt. Wer hiergegen verstößt, muss neben 40 Euro Bußgeld auch mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden. Besser: Einen privaten Stellplatz anmieten und das Reisegefährt hier „überwintern“ lassen. Doch nicht nur das Parken mit abgelaufenem Saisonkennzeichen kann zu Problemen führen. Auch das Fahren ist in dieser Zeit nicht gestattet. Hier drohen sogar 50 Euro Geldbuße und drei Punkte in Flensburg. Dies gilt selbst für Probe- oder Überführungsfahrten außerhalb des Zulassungszeitraums!
Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen auch noch zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, haftet der Fahrzeughalter mit seinem gesamten Vermögen – selbst dann, wenn ein Familienmitglied oder Bekannter das Fahrzeug fährt.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung