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Rechnungen korrekt per E-Mail versenden - das Finanzamt passt auf

Archivmeldung vom 16.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer Briefporto sparen und seinen Kunden Rechnungen als PDF-Datei im Mailanhang senden möchte, muss in Zukunft mit bösen Überraschungen rechnen. Die Oberfinanzdirektionen schaffen derzeit die Grundlage für eine Überprüfung des digitalen Rechnungswesens. Dazu werden umfangreiche Listen darüber angelegt, welche Firmen ihre Rechnungen als Mail versenden.

Kommt bei einer Umsatzsteuerprüfung heraus, dass ein Rechnungsempfänger keine qualifizierte elektronische Signatur zu einer Rechnung nachweisen kann, wird der Vorsteuerbetrag umgehend vom Finanzamt zurückgefordert. Das sind bei dem derzeitigen Steuersatz von 19 Prozent sehr stattliche Summen: Bei einer mittelständischen Firma können schnell Beträge über 250.000 Euro zusammenkommen. Nicht selten droht in diesem Fall gar die Insolvenz.

Nach §14 Abs. 4 UStG obliegt dem Rechnungsempfänger (dem Vorsteuerabzugsberechtigten) die Nachweispflicht bei einer Rechnungsprüfung. Haben die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug einmal aberkannt, bleibt nur eine langwierige Schadensersatzklage gegen den Rechnungsversender - zumeist einen langjährigen Geschäftspartner.

Hohes Sparpotenzial, wenn rechtskonform

Auf der sicheren Seite sind dagegen alle Unternehmen, die eine qualifizierte Signatur verwenden: sie können mit digitalen Rechnungen schnell und problemlos viele tausend Euro sparen. Im November 2006 hat die Universität Hannover errechnet, dass durch den papierlosen Versand alleine in Deutschland über 25 Milliarden Euro pro Jahr gespart werden können. Pro Rechnung kalkuliert das Institut für Wirtschaftsinformatik ein Sparpotenzial von durchschnittlich 4,20 Euro.

Quelle: Pressemitteilung Rechnung.de


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