Bundesarbeitsgericht kippt Regelung zu Überstundenzuschlägen
Archivmeldung vom 05.12.2024
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDas Bundesarbeitsgericht hat am Donnerstag eine tarifvertragliche Regelung zu Überstundenzuschlägen gekippt. Konkret sah die Regelung vor, dass für Überstundenzuschläge die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten werden muss. Das behandle teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, urteilte das Gericht.
Die Regelung verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung
Teilzeitbeschäftigter, wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht
durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Fehlen solche
sachlichen Gründe, liege regelmäßig zugleich eine mittelbare
Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb
der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen
als Männer vertreten sind, teilte das Bundesarbeitsgericht mit. Das
verstoße gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Geklagt
hatte eine Pflegekraft, die in Teilzeit bei einem ambulanten
Dialyseanbieter tätig ist. Für das Arbeitsverhältnis gilt der mit der
Gewerkschaft Verdi geschlossene Manteltarifvertrag. Das Arbeitsgericht
hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte der
Klägerin die verlangte Zeitgutschrift zuerkannt und hinsichtlich der
begehrten Entschädigung die Klageabweisung bestätigt. Das
Bundesarbeitsgericht hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt
und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung
von Rechtsfragen zum Unionsrecht ersucht.
Nun hat die Revision
der Klägerin teilweise Erfolg. Der Senat sprach der Klägerin die
verlangte Zeitgutschrift zu und erkannte ihr darüber hinaus eine
Entschädigung in Höhe von 250 Euro zu.
Quelle: dts Nachrichtenagentur