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Gehweg für erwachsene Radfahrer tabu

Archivmeldung vom 21.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Svenja Bockorny  / pixelio.de
Bild: Svenja Bockorny / pixelio.de

Wer als Erwachsener unerlaubt mit dem Rad auf dem Bürgersteig fährt, muss allein für die Folgen eines Zusammenstoßes mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw aufkommen. Das hat das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 29. März 2011 (Az: 562 C 13120/10) entschieden.

Ein Pkw fuhr aus einer Hofeinfahrt und musste den Gehweg überqueren, um auf die Straße zu gelangen. Dort kam es zu einer Kollision mit einem von links kommenden Radfahrer. Der Pkw-Fahrer verlangte Schadenersatz vom Radfahrer. Vor Gericht gab er an, er sei langsam aus der Hofeinfahrt gefahren, die seitlich durch Hauswände begrenzt ist, so dass der schmale Fußweg schwer einsehbar war. Der Radfahrer sei unerlaubt auf dem Gehweg und mit flottem Tempo nahe der Hauswand gefahren.

Das Gericht stellte fest, dass ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer den durch einen Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Hier konnte der Autofahrer den Gehweg erst einsehen, nachdem das Fahrzeug bereits ein gutes Stück in den Gehweg hineinragt. Das erhebliche Fehlverhalten des Radfahrers begründet nach Ansicht des Gerichts dessen alleinige Verantwortung für den Unfall; daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Autofahrer etwas verzögert gebremst haben sollte. Der Autofahrer bekommt daher seinen Schaden voll erstattet und muss nicht für Schäden des Radfahrers aufkommen.

Wer als Autofahrer aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt, muss grundsätzlich ausschließen, dass dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Nur wenn - wie hier - ein erhebliches eigenes Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers vorliegt, gilt eine abweichende Haftung. Gehwege sind nach der StVO für Fußgänger und Rad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.

Wäre allerdings ein Kind unter zehn Jahren als berechtigter Radfahrer auf dem Gehweg beteiligt gewesen, hätte der Autofahrer die Alleinschuld für die Unfallfolgen gehabt. Deshalb empfiehlt der ADAC dringend, beim Herausfahren aus Grundstücksausfahrten besonders vorsichtig zu sein und sich bei unübersichtlichen Stellen herauswinken zu lassen, um Unfälle mit anderen - egal ob Kinder oder Erwachsene - zu verhindern.

Quelle: ADAC

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