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Kopierschutz: Privatverkauf von Knacktools kann teuer werden

Archivmeldung vom 18.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil bestätigt (Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05), dass die Bewerbung, das Angebot und der Verkauf von Software zur Umgehung des auf CDs oder DVDs eingesetzten Kopierschutzes rechts­widrig ist.

An dieses Verbot müssen sich auch Privatpersonen halten. Im vorliegenden Fall hatte ein privater Anbieter auf eBay ein so genanntes Knacktool zum Kauf angeboten und darauf­­hin im Auftrag mehrerer Musiklabels eine Abmahnung mit der Aufforderung erhalten, eine Un­­ter­lassungserklärung abzugeben. Der Betroffene gab die Unter­lassungs­erklärung ab, wei­gerte sich aber, die Anwaltskosten der Musiklabels zu übernehmen.

Das Verfahren ging bis zu dem für Urheberrechtsfragen zuständigen I. Zivilsenat des Bun­des­­gerichtshofs, der den Musikunternehmen jetzt Recht gab und damit die Entscheidung der Vor­instanz bestätigte: Der Anbieter habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbe­denk­liche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopier­schutzes zu werben, gelte auch für private und einmalige Verkaufsangebote, heißt es in der Presse­mit­teilung des BGH.

„Damit hat der BGH eindeutig bestätigt, dass das Verbot des § 95a UrhG eine entscheidende Rolle zum Schutz der Rechteinhaber im digitalen Zeitalter spielt“, sagt Rechtsanwalt Marc Hügel von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte, der die Musiklabels in den Vorinstanzen vertreten hatte.

Quelle: BVMI

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