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Sorgerecht bei ausländischem Elternteil

Archivmeldung vom 12.04.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.04.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Soll das Sorgerecht für ein achtjähriges Kind, das bisher in Deutschland gelebt hat, dem im Ausland lebenden Vater übertragen werden, muss das Kind selbst zumindest angehört werden. Der D.A.S. zufolge entschied der Bundesgerichtshof, dass auch ein kurzfristiger Wechsel des Verfahrenspflegers unzulässig sein kann (Az. XII ZB 407/10).

Bei der Entscheidung, welcher Elternteil das Sorgerecht für ein Kind erhält, werden verschiedene Faktoren einbezogen – unter anderem die Eignung der beiden Elternteile für die Erziehung des Kindes. Wer das Sorgerecht hat, darf auch bestimmen, wo das Kind wohnt. Wird vor Gericht um die Herausgabe eines minderjährigen Kindes an den anderen Elternteil gestritten, kümmert sich ein vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger um die Wahrung der Rechte des Kindes.

Der Fall: Ein nicht verheiratetes Elternpaar stritt um das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame achtjährige Tochter. Die Mutter war Deutsche, der Vater französischer Staatsbürger. Die Tochter war in Frankreich geboren worden; wenig später erfolgte die Trennung. Die Mutter zog bald darauf nach Deutschland, wo ihre Tochter seitdem lebte und zur Schule ging. Zunächst übten beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus. Dann kam es zum Streit u. a. über die Einschulung. Das Amtsgericht übertrug das Sorgerecht zunächst der Mutter. Das Oberlandesgericht als höhere Instanz tauschte den Verfahrenspfleger des Kindes aus und übertrug das Sorgerecht dem Vater.

Das Urteil: Der BGH hob der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge dieses Urteil auf. Das Gericht habe nicht ausreichend begründet, warum der Vater besser zur Erziehung des Kindes geeignet sein solle als die Mutter. Außerdem sei das Kind selbst nicht angehört worden. Dies sei bei einem so gravierenden Schritt wie dem Umzug ins Ausland unverzichtbar. Alle mit dem Verfahren enger befassten Personen vom Amtsrichter bis zum Sachverständigen seien der Ansicht gewesen, dass das Kind bei der Mutter hätte bleiben sollen. Auch sei es verfahrensrechtlich bedenklich gewesen, kurz vor Abschluss des Sorgerechtsverfahrens den Verfahrenspfleger auszutauschen.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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