BGH zu überraschender Klausel bei Gewerberegistereintragungs-Fax.
Archivmeldung vom 08.08.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittViele Gewerbetreibende sind von Gewerberegistereintragungs-Faxen dazu gebracht worden, dieses zu unterschrieben und zurückzusenden. Danach folgte die Rechnung über 650 Euro für zwei Jahre oder es folgten noch höhere Rechnungen. Jetzt hat der BGH am 26.7.2012 die Klausel über die Entgeltlichkeit gekippt.
Wie der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens Berlin berichtet, hat der Bundesgerichtshof am 25.7.2012 eine Entscheidung zu der Fragestellung getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird § 305c Abs. 1 BGB*.
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen für das Branchenverzeichnis zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und unterstrichen "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG Bundesdatenschutzgesetz". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
- ….Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262 / 11 AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91 / 11 LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100 / 11 Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2012
Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (News4Press)