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Wenn Handwerker und Immobilienbesitzer vor Gericht ziehen

Archivmeldung vom 14.10.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.10.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/LBS Infodienst"
Bild: "obs/LBS Infodienst"

Sie sind häufig unverzichtbar. Wenn an einer Immobilie etwas zu reparieren ist, das über die einfachsten Allerwelts-Arbeiten hinaus geht, dann müssen Handwerker gerufen werden. Das kann die Heizung, den Sanitärbereich, die Elektrik, den Fußbodenbelag oder die Küchenausstattung betreffen. Erst recht sind sie natürlich bei der Errichtung eines Hauses gefragt. Hier fehlen den meisten Bauherren sowohl der Sachverstand als auch die Zeit.

Bild: "obs/LBS Infodienst"
Bild: "obs/LBS Infodienst"

Leider ist das Verhältnis zwischen Immobilienbesitzern und Handwerkern nicht immer nur harmonisch. Regelmäßig wird über die Qualität der abgelieferten Arbeit und über die korrekte Abrechnung gestritten. Auch zwischen Mietern und Vermietern kann es deswegen zu Ärger kommen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Fälle vor, die von deutschen Gerichten entschieden werden mussten.

Was ist eigentlich davon zu halten, wenn ein Handwerker so stolz auf seine Arbeit ist, dass er sie fotografiert und die dabei entstandenen Aufnahmen für Werbezwecke verwendet? Ein Sanitärbetrieb hatte das getan und die Bilder online gestellt. Der Kunde wollte ihm das gerichtlich verbieten lassen. Doch das Amtsgericht Donaueschingen (Aktenzeichen 11 C 81/10) sah das nicht ganz so streng. Wenn man aus den Fotos weder auf den Namen noch auf die Adresse des Betroffenen schließen könne, so hieß es im Urteil, dann würden auch dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt.

Manche Firmen hätten gerne bereits den kompletten Kaufpreis für die Geräte erstattet, bevor sie auch nur mit den Einbau-Arbeiten begonnen haben. Doch in der Hinsicht ist die Rechtsprechung verbraucherfreundlich. So entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 162/12), dass die Vertragsklausel eines Küchenbauers ("Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.") unwirksam sei. Hier war es um eine Küche im Wert von knapp 24.000 Euro gegangen. Der BGH bemängelte an der Klausel, dass dem Kunden jedes Druckmittel fehle, wenn er bereits bezahlt habe und der Einbau mangelhaft ausfalle.

Wenn die Leistung nicht stimmt, dann mahnt der Kunde in der Regel beim Handwerker eine Nachbesserung an. Das ist sein gutes Recht. Allerdings sollte man sich bei einer solchen Reklamation nicht auf rechtliches Glatteis begeben. Das stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 10 U 9/09) fest, als ein Bauherr Mängel an einem Flachdach monierte. Er forderte den Handwerker auf, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären. Die Richter des Zivilsenats wiesen darauf hin, das sei zu unklar gewesen. Der Bauherr hätte statt dessen dem Handwerker eine konkrete Frist setzen müssen, innerhalb derer er mit den Arbeiten beginnen soll.

Der Staat gewährt seit einigen Jahren bei Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung. In der Vergangenheit war allerdings die Frage nicht ganz geklärt, ob das nur auf Leistungen zutrifft, die innerhalb des eigenen Areals des Steuerzahlers erbracht werden, oder, ob der Radius auch größer zu fassen ist. Hier ging es um den Anschluss eines Grundstücks an die Trinkwasserversorgung. Teile der Arbeiten fanden naturgemäß auf öffentlichem Grund statt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 7 K 7310/10) sah das Ganze jedoch als nicht trennbare einheitliche Leistung und ließ den Bürger seine Ausgaben für die Handwerker innerhalb der geltenden Höchstgrenzen steuerlich geltend machen.

Mit einer anderen steuerlichen Variante der Handwerkerleistungen hatte es ein Ehepaar zu tun. Beide Partner bewohnten Einfamilienhäuser an verschiedenen Orten und ließen daran Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen. Insgesamt wollten sie eine Steuerermäßigung von rund 1.050 Euro geltend machen. Der Fiskus erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 600 Euro an. Das sei auch korrekt so, entschied in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 60/09). Zusammen veranlagten Ehepartnern werde die Steuerermäßigung nur einmal bis zum Maximalbetrag gewährt - auch dann, wenn sie zwei Objekte vorweisen können.

Manche Menschen bringen, obwohl sie niemals ein Handwerk erlernt haben, erstaunliche Fähigkeiten in dieser Richtung mit. Sie würden - zum Beispiel - manche Schönheitsreparatur, zu der sie verpflichtet sind, gerne selbst leisten. Und das darf ihnen, wenn sie Mieter sind, der Eigentümer eines Objekts auch nicht so ohne weiteres verwehren. Eine Vertragsklausel, wonach alle Arbeiten an Fachbetriebe zu vergeben seien, hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 294/09) als unwirksam bezeichnet. Weil ihnen das Recht beschnitten war, selbst tätig zu werden, mussten sie nun am Ende gar nichts machen (lassen).

Wenn der Mieter der Meinung ist, der Einsatz eines Handwerkers in dem Objekt sei nötig, dann sollte er tunlichst nicht eigenmächtig den Auftrag erteilen, sondern Rücksprache mit dem Eigentümer halten. Nur bei dringlichen Notfalleinsätzen ist das anders. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 6 C 184/11) war sogar der Meinung, selbst bei einem Heizungsausfall im Winter hätte die Zeit noch reichen müssen, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen bzw. diesem eine Frist zur Erledigung der Reparaturen zu setzen.

Ein Leitungswasser-Versicherer kann sich in der Regel nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten nach einem Rohrbruch größere Schäden entstehen. Im konkreten Fall hatte ein Handwerker vor dem Ausführen der Reparaturen in einem Ladenlokal weder Mobiliar noch sonstiges Inventar abgedeckt und so erheblichen Schaden bewirkt. Der für den Gebäudeinhalt zuständige Versicherer sah sich nicht in der Pflicht. Doch das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 64/10) stellte fest, der Versicherer müsse leisten, denn der Schaden sei "adäquat kausal auf das ausgetretene Wasser aus dem Heizungsrohr zurückzuführen".

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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