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Stand der Klagen gegen Corona-Verordnungen und Bußgeldbescheide

Archivmeldung vom 08.05.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.05.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Coronavirus (Symbolbild)
Coronavirus (Symbolbild)

Bild von Наркологическая Клиника auf Pixabay

"Seit etwa zwei Wochen bereitet ein von mir beauftragter und von Ihren Spenden finanzierter Anwalt für Verfassungsrecht verschiedene Verfassungsklagen gegen den Corona-Lockdown vor. Hier der aktuelle Stand. Wenn es Ihnen geht wie mir, dann haben wahrscheinlich auch Sie das Gefühl, dass es zur Zeit regelrecht um die Wurst geht. Nicht unbedingt um Leben und Tod, aber auf jeden Fall um Freiheit oder Konzernsklaverei." Dies berichtet der Impfexperte Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de.

Tolzin weiter: "Die Zukunft unserer Grundrechte, die Zukunft Deutschlands, ja der ganzen Menschheit liegt im Augenblick in unseren Händen, denn das bisher Undenkbare ist tatsächlich geschehen: Die gesamte Menschheit befindet sich aufgrund völlig irrationaler Entscheidungen der politischen Kaste im Lockdown.

Das chinesische Schriftzeichen für "Krise", so habe ich mal gelernt, besteht aus zwei Symbolen, nämlich aus den Symbolen für "Gefahr" und für "Chance". In diesen Tagen entscheidet sich, ob unsere Kinder, Enkel und Urenkel zukünftig in Freiheit aufwachsen und gedeihen werden oder künftig in erster Linie als Marktplatz und Experimentierbaukasten für Pharmaindustrie und Hochfinanz dienen werden.

Jeder von uns kann und sollte das Seine und das Ihre tun, um diese Chance, die sich durch die Krise bietet, zu nutzen. Einer der Wege, den wir beschreiten müssen, ist der Klageweg. Denn noch haben wir ein offiziell gültiges Grundgesetz, das unsere unantastbare Würde als die Grundlage für sämtliche Gesetzgebung definiert.

Mein Vertrauen in die Rechtsprechung ist zwar über die Jahre sehr stark geschwunden. Bevor wir jedoch Art. 20 des GG in Anspruch nehmen und die politischen Verhältnisse in Deutschland als allerletzte Maßnahme durch einen Sturm auf die Parlamente ändern, sollten wir zuvor alle Register gezogen haben, die uns unsere Verfassung, die uns unser Grundgesetz bietet. Wir müssen also den Richtern und Verfassungsrichtern dieses Landes eine Chance geben, sich auf die unantastbare Würde des Menschen zu besinnen und unseren Politikern, die derzeit völlig außer Rand und Band sind, in ihre Schranken zu verweisen.

Dass dies nicht sinnlos ist, zeigt u. a. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach öffentliche Versammlungen und Proteste gegen die gegenwärtige Regierungspolitik nicht grundsätzlich verboten werden würfen. Eine Entscheidung, die u. a. die Kundgebungen in Stuttgart möglich gemacht hat. Bei der letzten Demo waren mehr als 5.000 Menschen auf dem Cannstatter Wasen.

Es ist noch keine drei Wochen her, da habe ich endlich einen erfahrenen Anwalt für Verfassungsrecht gefunden, der es sich zutraut, gegen die Corona-Verordnungen des Bundes und der Länder zu klagen. Ich hatte dafür Spenden gesammelt und diese Spenden kommen nun zum Einsatz. Je nachdem, in wie vielen Bundesländern wir gegen die verfassungswidrigen Verordnungen und Bußgeldbescheide klagen werden, werden wir schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Euro benötigen.

Die ersten etwa 10.000 Euro sind eingegangen und kamen bereits zum Einsatz

Eine sogenannte Popularklage gegen die gesamte Corona-Verordnung in Bayern ist bereits beim bayerischen Verfassungsgerichtshof eingegangen. Geklagt haben mehrere Bürger aus Bayern und Baden-Württemberg. Inzwischen liegt die vom Verfassungsgerichtshof eingeholte Stellungnahme der bayerischen Staatskanzlei vor. Erwartungsgemäß wird von dort ein unangemessener Eingriff in die Grundrechte pauschal verneint.

Das ist jedoch nur unsere erste Klage. In BaWü klagt mit Hilfe unseres Anwalts eine Verkäuferin gegen die völlig widersinnige und darüber hinaus echt ungesunde Mundschutzpflicht in Geschäften. Hier haben wir inzwischen ein Aktenzeichen vom Gericht erhalten.

In NRW klagten wir vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das Verbot eines Autokorsos. Das Verbot war mehr oder weniger eine Retourkutsche des Düsseldorfer Ordnungsamtes, nachdem der Kläger aufgrund der Vogel-Strauß-Strategie der Behörde unzählige Male bei den Verantwortlichen anrufen musste und sich einfach nicht abwimmeln ließ. Leider sind wir im ersten Anlauf vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Wir sind jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht.

In Hessen klagen wir dagegen, dass man zwar ein Eis in der Eisdiele kaufen darf, der Verzehr des Eises innerhalb von 50 Metern rund um die Eisdiele jedoch mit einem Bußgeld bedroht ist. Diese Klage ist jetzt auf dem Weg.

In BaWü haben wir den Fall eines jungen Mannes, der es gewagt hat, in der Öffentlichkeit jemanden zu umarmen, der nicht zu seinem Haushalt gehört und deshalb ebenfalls einen Bußgeldbescheid erhalten hat. Hier bereiten wir derzeit die Klage vor.

In Bayern klagen wir gegen einen Bußgeldbescheid, weil ein Bürger außerhalb seines Hauses in einer Hängematte angetroffen wurde. Und aus diesem Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes Weilheim i. OB. möchte ich ein wenig zitieren, denn dieser hat es wirklich in sich:

"Bußgeldbescheid. Sehr geehrter Herr XY, nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen: Unter § 4 Abs. 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anläßlich der Corona-Pandemie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind die zum Verlassen der eigenen Wohnung triftigen Gründe genannt.

Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd informierte uns über den Vorfall vom 05.04.2020. Demnach wurden Sie am 05.04.2020, gegen 10:40 Uhr, am Parkplatz des Franz-Marc Museums (Mittenwalder Str. 50), auf einer Hängematte liegend angetroffen. Ihre Hängematte war an zwei Baumstämmen befestigt und Ihr PKW (des Typs XY), mit dem amtlichen Kennzeichen XY, stand geparkt vor der Hängematte.

Als Grund für das Verlassen Ihrer Wohnung gaben Sie an, dass Sie müde seien, weil Sie gerade vom Laufen kämen. Sie äußerten, dass Sie sich auf dem Parkplatz ausruhen und einen Kaffee trinken hätten wollen. Unter § 4 Abs. 3 BayIfSMV sind die zum Verlassen der eigenen Wohnung triftigen Gründe genannt. Das Ausruhen und Kaffeetrinken ist nicht unter die triftigen Gründe gemäß dieser Verordnung subsumiert.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 IfSG zuwiderhandelt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158, BayRS 2126-1-4-G, 1226-1-5-G) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der BayIfSMV vom 31. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 162) i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG und § 5 Nr. 9 BayIfSMV in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung. Beweismittel: Lichtbildaufnahme, Ordnungswidrigkeitsanzeige des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd.

Gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gegen Sie die nachfolgende Geldbuße festgesetzt. Ferner haben Sie nach §§ 464, 465 der Strafprozessordnung i. V. m. §§ 105, 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Festgesetzte Geldbuße: 150 Euro. Gebühr: 25 Euro. Auslagen der Verwaltungsbehörde: 3,50 Euro. Zu zahlender Gesamtbetrag: 178,50."

Dieses Zitat stammt nicht aus einem Kinderbuch über Schildbürgerstreiche und auch nicht aus einem gelungenen Satireprogramm. Dieses Zitat ist zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Realität und sie wird es bleiben, wenn wir nichts dagegen unternehmen.

Falls Sie diese und ähnliche Klagen durch eine Spende unterstützen möchten, finden Sie hier die entsprechende Kontoverbindung:

Kontoinhaber: AGBUG
IBAN: DE13 6039 1310 0379 6930 03
Stichwort: Verfassungsbeschwerde.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Spendenbescheinigung anbieten können, denn laut den Finanzämtern unserer Republik ist Kritik der Zivilgesellschaft an der aktuellen Regierung nicht mehr gemeinnützig und jedem Verein, der dies nicht beachtet, droht, wie z. B. Attac, Compact und der Umwelthilfe München ein existenzbedrohender Angriff über die Finanzen.

Eines scheint mir aus meiner Sicht sicher zu sein: Das Deutschland im Mai 2021 wird nicht mehr das gleiche Deutschland sein wie das Deutschland im Mai 2020. Alles wird sich verändern. Ob zum Schlechten oder zum Guten, liegt nun in unseren Händen."

Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin


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