Infektionsschutzgesetz sieht keine Betriebsschließungen vor: HÄRTING meldet für Betroffene Entschädigungsansprüche an
Archivmeldung vom 24.06.2020
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.06.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttGewerbetreibenden, die ihren Betrieb wegen der Corona-Krise schließen mussten, stehen Entschädigungsansprüche zu. HÄRTING hat in mehr als 100 Fällen Entschädigungsansprüche bei den Landesbehörden angemeldet. Ein Dutzend Klagen wurden bereits eingereicht. Insgesamt geht es um mehr als 15 Mio. EUR.
Die Entschädigungsansprüche bestehen aus drei Gründen:
- Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Betriebsschließungen vor. Damit fehlt es an einer formalen Voraussetzung für die flächendeckende Schließung ganzer Branchen. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Aufopferungsrecht steht den Betroffenen eine Entschädigung zu.
- Nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es Entschädigungsansprüche für Infizierte, gegen die ein Tätigkeitsverbot verhängt wird. Erst recht muss es dann eine Entschädigung für Betriebsinhaber geben, bei denen nie eine Infektion festgestellt wurde.
- Die Betriebsschließungen sind eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die sich nicht gegen die Verursacher richtet. Die Betriebsinhaber sind "Nicht-Störer", denen nach dem Gefahrenabwehrrecht der Bundesländer Entschädigungen zustehen.
HÄRTING riet Geschädigten von Anfang an, Entschädigungsansprüche gegen die Bundesländer geltend zu machen und einzuklagen. Mittlerweile hat HÄRTING solche Ansprüche bundesweit in mehr als 100 Fällen im Umfang von mehr als 15 Mio. EUR angemeldet. Ein Dutzend Klagen wurden bereits eingereicht, weitere sind in Vorbereitung.
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie hat HÄRTING Hunderte von Betroffenen aus der privaten Wirtschaft mit Rat und Tat unterstützt. Zu den Mandanten zählen mittelständische Unternehmen, Kleinbetriebe und Soloselbständige. Künstler, Gastronomen, Einzelhandel und Fitnessstudios, Hotels und Veranstaltungsstätten konnten wochenlang nicht arbeiten und können es zum Teil heute noch nicht. Wegen der Pandemie-Verordnungen mussten sie ihre Betriebe schließen und erlitten erhebliche Verdienstausfälle. Über die kostenlose HÄRTING-Helpline und zahlreiche Sonderbeiträge zum Thema Covid-19, verzeichnet HÄRTING nach wie vor täglich Anfragen von Betroffenen. Über 1000 Anfragen sind bisher eingegangen.
Prof. Niko Härting: "Gastronomen, Veranstaltern und Kulturschaffenden ist erheblicher Schaden entstanden. Im Interesse der Allgemeinheit mussten sie ihre Türen schließen. Es ist nur gerecht, dass die Betroffenen für ihren Dienst an der Allgemeinheit entschädigt werden."
Quelle: HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB (ots)