Eigenbedarf für Hausmeister?
Archivmeldung vom 18.11.2017
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEine Eigenbedarfskündigung ist nicht nur dann möglich, wenn der Eigentümer oder nahe Angehörige eine vermietete Immobilie beziehen wollen. Es gibt auch den sogenannten "Betriebsbedarf". Damit ist gemeint, dass eine Wohnung dringend zur Erhaltung bzw. zum Ausbau der Infrastruktur eines Wohnkomplexes benötigt wird. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Tag und Nacht besetzter Concierge-Dienst eingerichtet werden soll. Für die Unterbringung eines Hausmeisters gilt die Kündigung wegen Betriebsbedarf nach Information des Infodienstes Recht und Steuern allerdings nicht unbedingt.
In einer höchstrichterlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass ein für mehrere Objekte zuständiger Hausmeister, der ohnehin schon in der Nähe wohnte, einen eingesessenen Mieter nicht hätte verdrängen dürfen. Dem früheren Mieter wurde Schadenersatz zugesprochen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 44/16)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)