Karlsruhe erklärt BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig
Archivmeldung vom 01.10.2024
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDas Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31. Juli 2025 eine Neuregelung vorlegen, bis dahin dürfe das Gesetz noch unter bestimmten Maßgaben angewendet werden, so die Karlsruher Richter.
Die Beschwerdeführer, darunter Rechtsanwältinnen, ein politischer
Aktivist und Mitglieder der organisierten Fußball-Fanszene, hatten sich
unter anderem gegen die Befugnis des Bundeskriminalamts zur heimlichen
Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln zum Zweck der
Terrorismusabwehr und die Regelungen zur Weiterverarbeitung bereits
erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des
Bundeskriminalamts gewandt.
Es fehle bei der Speicherung im
polizeilichen Informationsverbund an einer "angemessenen
Speicherschwelle und ausreichenden Vorgaben zur Speicherdauer", rügte
das Bundesverfassungsgericht. Die bereits im Gesetz vorgesehene
Eingriffsschwelle genüge nicht den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit.
Auch die Vorschrift, die das
Bundeskriminalamt zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen zum
Zweck der Terrorismusabwehr ermächtige, sei in Teilen verfassungswidrig.
Die angegriffenen Regelungen griffen in das Grundrecht der
Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung ein. Erst recht
dürfe eine nicht verantwortliche Kontaktperson nicht überwacht werden.
Ein
großer Teil der Klage wurde aber auch abgewiesen, unter anderem in
Bezug auf die Weiterverarbeitung von schon erhobenen Daten. Die Kläger
müssen deswegen zwei Drittel ihrer Verfahrenskosten selbst tragen.
Quelle: dts Nachrichtenagentur