Bewährungsstrafe für LCV „Telefon-Abzocker“ aus Offenburg
Archivmeldung vom 05.03.2009
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDrei Männer hatten im Zuge von 38 Aktionen millionenfach Gewinnversprechen versandt, die nach § 661 a BGB verbindlich sind. Absender war die niederländische Briefkastenfirma LCV. Den Empfängern waren jeweils 25.000 € als Gewinn zugesagt, der - so die Aufforderung - am besten gleich telefonisch über eine 0190-Nummer abgerufen werden sollte.
Doch die Anrufer wurden bei einem Minutenpreis von 1,86 € lange hingehalten. Gewinne wurden praktisch nicht ausbezahlt. Rund 20 Mio. € kassierten die Telefon-Schwindler, so die Badische Zeitung.
Das Landgericht Offenburg verurteilte nun die drei Männer zu je 18
Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betruges. Darüber hinaus
muss jeder der Verurteilten rund 1 Mio. € an soziale Einrichtungen und
Hilfsorganisationen zahlen. So weit die strafrechtliche Seite.
Wie sieht es nun zivilrechtlich aus? Können Gewinner Ansprüche durchsetzen?
Gewinnzusagen nach § 661 a BGB sind verbindlich. Nachdem nun
zweifelsfrei feststeht, dass die drei Verurteilten das Geschehen
planten und steuerten und zu verantworten haben, sind sie als sog.
faktische Geschäftsführer zu betrachten und haften damit für die
Tätigkeit der hinter den Aktionen stehenden MCD GmbH, die mittlerweile
insolvent ist.
Aufgrund der 38 Mailingsaktionen mit über 2 Mio. versandten
Gewinnbenachrichtigungen beliefen sich die Verbindlichkeiten der Fa.
MCD GmbH auf über 50 Mrd. €. Damit war bereits mit Beginn der
Durchführungen der Aktionen Zahlungsunfähigkeit der GmbH eingetreten
mit der rechtlichen Verpflichtung der faktischen Geschäftsführer, nach
§ 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu
beantragen (vgl. BGH, Urt. vom 11.7.2005, II ZR 235/03).
Da die drei Verurteilten als faktische Geschäftsführer ihre
Verpflichtung zur Stellung eines Eigeninsolvenzantrages gem. § 64 Abs.
1 GmbH-Gesetz schuldhaft verletzt haben, haften sie gemäß § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz gesamtschuldnerisch auf
Schadensersatz. § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist Schutzgesetz i.S. des § 823
Abs. 2 BGB. Auch vom faktischen Geschäftsführer wird erwartet, dass er
sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert
(vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 22.9.1999, 1 U 3/99-1).
Rechtsanwälte Mayer & Mayer nehmen die drei Verurteilten auf Zahlung in Anspruch.
Quelle: RA Andreas Mayer