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Radfahrer müssen Rücksicht nehmen

Archivmeldung vom 03.04.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.04.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Radfahrer, die auf einem Geh- und Radweg unterwegs sind und sich dort einer Fußgängergruppe nähern, müssen ihre Geschwindigkeit soweit reduzieren, dass sie im Gefahrenfall jederzeit bremsen können. Die HUK-COBURG erläutert das Urteil des Oberlandesgericht München, Urteil vom 23.10.2009, Az. 10 U 2809/09.

Eine Radfahrerin war auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg unterwegs. Als sie sich einer Fußgängergruppe näherte, klingelte sie. Obwohl auf ihr Klingeln keine erkennbare Reaktion folgte, fuhr sie ungebremst weiter. Einer der Fußgänger machte einen Schritt rückwärts, wodurch es zur Kollision mit der Radfahrerin kam.

Das Oberlandesgericht (OLG) München ging in seinem Urteil zwar von einem Verschulden der Fußgängerin aus, weil sie gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen und unachtsam einen Schritt zurück gemacht hatte. Trotzdem werteten die Richter das Fehlverhalten der Radfahrerin höher. Die Radfahrerin hätte ihre Geschwindigkeit der Situation anpassen und gegebenenfalls sogar Schrittgeschwindigkeit (5 bis 7 Kilometer pro Stunde) fahren müssen. Das OLG quotelte die Haftung zu Lasten der Radfahrerin mit einem Drittel zu zwei Dritteln.

Quelle: HUK-COBURG

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