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Bildersuche in Deutschland ist gerettet

Archivmeldung vom 29.04.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.04.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Anlässlich des heute verkündeten Urteils des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob eine Bildersuchmaschine urheberrechtlich geschützte Bilder in einer verkleinerten Vorschau anzeigen darf (Az. I ZR 69/08), stellt der Verband der deutschen Internetwirtschaft fest, dass das Urteil Suchmaschinenbetreibern in Deutschland mehr Rechtssicherheit verschafft.

Der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende von eco, Oliver Süme dazu: "Ich freue mich, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich feststellt, dass Suchmaschinenbetreiber die Haftungsbeschränkungen der E-Commerce-Richtlinie für ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen. Wir freuen uns besonders, weil die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs erwarten läst dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus geht und wegweisend für andere Dienste ist, nicht allein für die Bildersuche. Die deutsche Internetwirtschaft hätte damit ein wichtiges Stück Rechtssicherheit gewonnen."

Hintergrund: Geklagt hatte eine bildende Künstlerin, die eine Homepage unterhält, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt. Die Klägerin verlangte die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in die Miniaturansichten.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Suchmaschinenbetreiberin keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Zwar habe die Klägerin der Suchmaschine nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. 

Quelle: eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.

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