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Nachbar kämpfte um "Denkmal": Justiz bestritt sein Recht auf eine entsprechende Klage

Archivmeldung vom 18.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.05.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Ein Anwohner sah es gar nicht gern, dass sich seine Gemeinde entschlossen hatte, das in der unmittelbaren Nachbarschaft liegende alte Rathaus abzureißen. Er betrachtete das Gebäude als ein schützenswertes Denkmal (das es rein rechtlich gesehen gar nicht war) und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Die Kommune als Eigentümerin war komplett anderer Meinung. Die Immobilie sei nicht originalgetreu vorhanden und architektonisch von keinem großen Wert. Auf diese Frage ließ sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das zuständige Gericht erst gar nicht ein. Bereits der Antrag des Nachbarn sei nicht zulässig, denn ihm stehe "kein subjektiv-öffentliches Recht auf denkmalrechtliches Einschreiten" zu. Die bloße Nähe des eigenen Anwesens begründe das nicht, zumal er selbst nicht über ein Wohngebäude verfüge, das als Kulturdenkmal anerkannt sei.

(Verwaltungsgericht Hannover, Aktenzeichen 4 B 6988/18)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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